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RECHTLEGAL - Rechtstipp Februar 2006: Alkohol am Steuer - Verkehrsrecht

Bild: RECHTLEGAL - Rechtstipp Februar 2006: Alkohol am Steuer - Verkehrsrecht
Anwaltskanzlei Kronenberghs
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(openPR) Statistisch gesehen ist die heiße Phase von Faslam und Karneval, die jetzt bevorsteht, auch die Hochzeit der Alkoholdelikte im Straßenverkehr trotz entsprechender eindringlicher Warnungen in allen Medien. Daher soll nachfolgend gezeigt werden, dass bereits kleine Alkoholmengen im Straßenverkehr beträchtliche Konsequenzen haben können für den eigenen Führerschein, ganz abgesehen von den - auch zivilrechtlich - negativen Folgen bei Unfällen mit Fremdschäden. Bereits ab einer Blutalkohol-Konzentration (BAK) ab 0,3 Promille drohen Konsequenzen.



Auf Grund der zu diesem Thema allseits bestehenden Stammtisch- und Thekenmeinungen wird an dieser Stelle ein Überblick gegeben über die Konsequenzen der unterschiedlichen Alkoholisierungs-Grade im Hinblick auf den eigenen Führerschein und auf die Auseinandersetzungen mit den Kfz-Versicherern bei Unfällen.

0,3 Promille: Grundsätzlich hat eine BAK von 0,3 bis unter 0,5 Promille keine rechtlichen Konsequenzen, wenn bei der Fahrt keine Anzeichen von Fahrunsicherheit, wie das Fahren von Schlangenlinien, auftreten. Liegen Anzeichen von Fahrunsicherheit vor, hat dies negative Konsequenzen für den Führerschein, wie weiter unten beschrieben. Kommt es zu einem Unfall, spielt es keine Rolle mehr, ob Anzeichen von Fahrunsicherheit vorgelegen haben. Diese wird in der Regel vermutet. Die eigene Kfz-Versicherung verweigert die Zahlung.

0,5 Promille: Ab 0,5 Promille erhöht sich das Unfallrisiko beträchtlich. Treten während der Fahrt keine Anzeichen von Fahrunsicherheit auf, wird dieser Verstoß - je nachdem, ob es sich um einen Erstverstoß oder um eine Wiederholungstat handelt - mit vier Punkten, einer Geldbuße bis zu EUR 1.500.- sowie einem Fahrverbot bis zu drei Monaten geahndet.

Liegt aber Fahrunsicherheit vor, ist der Fahrer mit sieben Punkten "dabei". Hinzu kommt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie der Entzug des Führerscheins für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder auf Dauer. Gleiches gilt bei einem Unfall. Dann ist der Fahrer zivilrechtlichen Ansprüchen wie Schadenersatz und Schmerzensgeld seitens des Unfallgegners ausgesetzt. Hinzu kommt, dass der Kfz-Versicherer den eigenen Schaden nicht ersetzt und bis zu einer Höhe von EUR 5.000.- Regress für den Fremdschaden je Schadenfall nimmt.

1,1 Promille: Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es spielt keine Rolle mehr, ob es während der Fahrt zu Unsicherheiten gekommen ist. Das Verhalten wird in jedem Fall mit sieben Punkten, Geld- oder Freiheitsstrafe und dem Entzug des Führerscheins für sechs Monate bis zu fünf Jahren oder für immer geahndet. Der Kfz-Versicherer wird bei Unfällen Regress für Fremdschäden nehmen.

1,6 Promille: Ab 1,6 Promille wird davon ausgegangen, dass der Betroffene ein Alkoholproblem hat. Die Fahrerlaubnis wird hier nach Ablauf der vom Richter festgesetzten Sperrfrist in der Regel erst wieder erteilt, wenn mittels einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung ("Idiotentest") nachgewiesen wird, dass kein Alkoholproblem (mehr) vorliegt.

Der oftmals vertretenen Ansicht, ein kleines Bier hat 0,2 Promille, diesen Wert baut der Körper in einer Stunde ab, muss schärfstens widersprochen werden. Die Blutalkohol-Konzentration bestimmt sich anhand einer Vielzahl von Faktoren wie Gewicht, Trinktempo, Tageszeit und -stimmung, körperliche Verfassung und Art des Alkohols.

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