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Bundesrat fordert Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden

15.10.201015:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Bundesländer haben heute mehrheitlich dem Antrag von Rheinland-Pfalz auf Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden zugestimmt. Jetzt ist die Bundesregierung gefordert, das Tierschutzgesetz entsprechend zu ändern. Der Bundesverband Menschen für Tierrechte würdigt das couragierte Handeln von Rheinland-Pfalz.

Nach EU-Recht müssen alle Pferde, die ab dem 1.7.2009 geboren werden, mittels Chip (Transponder) gekennzeichnet werden. Das schreibt die EU-Verordnung 504/2008 vor. Der Chip identifiziert die Pferde eindeutig, seine Applikation unter die Haut erfolgt nahezu schmerzfrei per Spritze. Doch das EU-Recht lässt auch Ausnahmen zu, so dass der schmerzhafte Schenkelbrand noch nicht ganz vom Tisch ist. Nach Ansicht des Bundesverbandes Menschen für Tierrechte hängen deutsche Pferdezuchtverbände, aber auch Niedersachsens Landesregierung an den weltweit bekannten Rassebränden und wollen diese gerne aus merkantilen Interessen als Markenzeichen den Pferden zusätzlich zur Chipkennzeichnung weiterhin einbrennen.

„Diesen tierschutzwidrigen, rein kommerziellen Absichten der Pferdelobby will Rheinland-Pfalz zu Recht einen Riegel vorschieben und hat als einziges Bundesland beantragt, den Schenkelbrand zu verbieten. Wir freuen uns, dass die Mehrheit der Bundesländer dem Antrag gefolgt ist und erwarten von der Bundesregierung, die zügige Änderung des Tierschutzgesetzes “, so Dr. Kurt Simons, Vorsitzender des Verbandes.

Der Schenkelbrand dient bisher bei Equiden zur Identifizierung. Er wird als Heiß- oder Kaltbrand durchgeführt. Beide Methoden zerstören schmerzempfindliches Gewebe entweder durch Verbrennen oder Erfrieren und fügen den Pferden Schmerzen, Schäden und Leiden zu. Das Tierschutzgesetz erlaubt zurzeit, Pferde per Schenkelbrand ohne jegliche Betäubung zu kennzeichnen. Zur Umsetzung des heute vom Bundesrat beschlossenen Verbots muss das Tierschutzgesetz in folgenden Paragrafen geändert werden: § 5 Abs. 3 Nr. 7 (Durchführung des Schenkelbrands ohne Betäubung und § 6 Abs. 1 Satz 1 (Erlaubnis zur Gewebezerstörung durch den Schenkelbrand).

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