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Die Rückabwicklung einer Schrottimmobilienfinanzierung nach Rechtsprechung des BGH

02.03.200710:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Die Rückabwicklung einer Schrottimmobilienfinanzierung nach Rechtsprechung des BGH

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr einige grundlegende Entscheidungen zur Rückabwicklung von kreditfinanzierten Beitritten zu geschlossenen Immobilienfonds und kreditfinanzierten Eigentumswohnungskäufen erlassen, die in wesentlichen Grundzügen durchaus positive Ansätze enthalten. Nach Auffassung der Richter bilden der Erwerb eines Immobilienfondsanteils und das Darlehen, das zur Finanzierung dieses Erwerbes dient und nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig ist, ein verbundenes Geschäft, soweit zwischen beiden Verträgen eine wirtschaftliche Einheit besteht. Diese wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern durch den Vertriebsbeauftragten des Anlagevertreibers. Liegt ein verbundenes Geschäft vor, kann der Anleger seine gegen den Fonds zustehenden Rechte wegen arglistiger Täuschung beim Fondsbeitritt auch der Bank entgegenhalten und sich so insbesondere gegen eine Forderung der Bank aus dem Darlehensvertrag verteidigen. Sollte der Beweis einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler nicht geführt werden können, kommt bei einer evidenten arglistigen Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter ein Schadensersatzanspruch der Bank aus einem eigenen Aufklärungsverschulden wegen eines konkret für sie erkennbaren Wissensvorsprungs in Betracht. Die dort niedergelegten Grundsätze gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Bank mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.



Darüber hinaus kann der Anleger den mit dem Anlagevertrag verbundenen Darlehensvertrag anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen.

Der Anleger muss in diesen Fällen den Kredit nicht zurückzahlen, sondern nur seinen Fondsanteil oder nach dessen Kündigung seinen Abfindungsanspruch an die kreditgebende Bank abtreten, die ihrerseits die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer schuldet. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts kann der Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist. Diese Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Bank mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.

Die Bank hat die Anleger in derartigen Fällen nach dem Grundsatz der Naturalrestitution so zu stellen, wie diese ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Bank obliegt, davon auszugehen, dass der Anleger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der Angaben die Anlage nicht erworben bzw. den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb die maßgeblichen Erklärungen nicht abgegeben hätte. Diesen Schadensersatzanspruch können die Anleger ihrer Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung wegen der von ihnen übernommenen persönlichen Haftung entgegen halten.

Anleger, bei denen ähnliche Sachverhalte vorliegen, sollten ihren Fall auf die rechtlichen Möglichkeiten einer Rückabwicklung untersuchen lassen.

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