(openPR) Mit Urteil vom 24. April 2007, Az. XI ZR 17/06 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung eines Fondserwerbs durch Widerruf des Darlehensvertrages nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes geändert. Bisher war es so, dass Steuervorteile bei einer solchen Rückabwicklung eines steuerbegünstigten Fonds nicht zu berücksichtigen waren.
In dem der Entschedung zugrundeliegenden Fall erwarben die Klägerin und ihr Ehemann im Jahr 1994 über einen Vermittler in ihrer Wohnung Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Anteil wurde durch ein Darlehen des beklagten Kreditinstituts finanziert. Dabei wurde eine Belehrung über das Recht zum Widerruf der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz wurde vor Abschluss des Darlehensvertrages nicht erteilt.
Der Darlehensvertrag wurde nach § 1 HWiG widerrufen und die Bank wurde auf Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen sowie auf Feststellung, dass der Bank keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen gegen Abtretung der finanzierten Fondsanteile in Anspruch genommen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03) konnten die bis zur Rückabwicklung erzielten Steuervorteile beim Anleger verbleiben. In der aktuellen Entscheidung statuiert der XI. Zivilsenat, dass es bei einer umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages mit dem Sinn und Zweck des Haustürwiderrufsgesetzes nicht zu vereinbaren ist, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stehen würde, als er ohne diese Beteiligung gestanden wäre. In entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung sind daher die Steuervorteile anzurechnen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auch auf die finanzierten Steuerspar-Schrottimmobilien übertragen wird.
Rechtsanwalt Tobias Neumeier
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