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VW und Daimler Abgasskandal Sensationsänderung der Rechtsprechung

25.04.201916:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nachdem die Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte aus München, nun schon mehrere 1000 Fälle bei den Gerichten quer durch Deutschland in Bearbeitung hat und das erste Urteil in Deutschland eines vom Abgasskandal betroffenen Pkw betreffend der Rückabwicklung ohne Abzug von Nutzungen, also bei voller Kaufpreisrückerstattung in Augsburg erringen konnte, konnte nun endlich auch das Landgericht Nürnberg in mehreren Fällen ,was für alle Kammern des Landgerichts Nürnberg Gültigkeit hat, davon überzeugt werden, dass eine Änderung der Rechtsprechung, zu der Anrechnung der durch die Nutzung des Fahrzeugs bei der Klagepartei entstandenen Gebrauchsvorteile, durchzuführen ist.


Nach einem Hinweis des Gerichts betreffend der Änderung der Rechtsprechung, geht man nun davon aus dass es angemessen erscheint, nur noch die Nutzungen des Fahrzeuges zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung des Autokonzerns an die Klagepartei, dass das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen der Betrugs Software betroffen ist und dem außergerichtlichen Rückabwicklungsverlangen der Klagepartei zu berücksichtigen ist.
Dies führt dazu, dass es nur noch zu einem theoretischen und im Ergebnis extrem geringen Abzug für die gezogenen Nutzungen, spricht die gefahrenen Kilometer, kommen wird.
Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten im gewissen Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Wichtig ist dass der Geschädigte nicht bessergestellt wird als er ohne das schädigende Ereignis stünde.
Das Gericht geht von folgenden aus:
Der Autokonzern haftet wegen der Täuschung durch die Betrugssoftware. Diese Software stellt einen Sachmangel dar. Aufgrund der Täuschung fehlen dem Käufer wesentliche, für den Fahrzeugkauf erforderliche Informationen.
Somit erwarb der Käufer das mangelhafte Fahrzeug in Unkenntnis des Mangels zu einem überhöhten Preis. Dies berechtigt zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dass die jeweiligen PKW mit einer Betrugssoftware ausgestattet waren, erfuhren die Fahrzeughalter in der Regel erst durch entsprechende Mitteilung der Autokonzerne.
Erst ab diesem Zeitpunkt konnten sie entscheiden, ob sie eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen wollten.
Für die Zeit danach und davor ist der Nutzungsvorteil nicht abzuziehen, weil es sich jeweils um aufgedrängte Nutzungen handelt. Somit können nur die Kilometer in Abzug gebracht werden die zwischen der Mitteilung der Rückrufaktion bis zum tätig werden des Betroffenen durch einen Anwalt gefahren wurden.
Da die jeweiligen Autokonzerne wohl nicht feststellen werden können, wann die einzelnen Rückrufschreiben an den jeweiligen Betroffenen versandt worden sind, wird dies dazu führen, das die betroffenen und betrogenen Autokäufer nahezu den vollen Kaufpreis zurückerhalten werden, egal wie alt der PKW ist und ob sie den Pkw neu oder gebraucht gekauft haben.
Die Rechtsanwaltskanzlei Klamert & Partner aus München gehört zu den führenden Kanzleien in Deutschland im Abgasskandal

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