(openPR) Das Bundesverfassungsgericht hat am 31.01.2007 zum zweiten Mal die derzeit geltende Erbschaftsbesteuerung, die auch für Schenkungen gilt, für verfassungswidrig erklärt, weil Geld und Wertpapiere mit dem Nenn- oder Verkehrswert besteuert werden, Immobilien dagegen mit einem gesondert ermittelten Wert, der ca 60 % des Verkehrswertes ausmacht. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Kenner der Materie konnte die Entscheidung des Gerichts nicht überraschen. Zwar sind die alten Regelungen bis Ende 2008 weiter anwendbar.
Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 01.01.2009 eine Neuregelung zu schaffen. Allerdings hatte bereits die Rot-Grüne Regierung einen Gesetzentwurf vorbereitet, aber auf die seit Jahren ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gewartet. Man muß daher davon ausgehen, dass auch die jetzige große Koalition bereits einen Entwurf für ein neues Gesetz in der Schublade hat und diesen schnellstmöglich in das Parlament einbringen wird. Der Gesetzgeber kann, muß aber nicht bis Ende 2008 warten.
In der Regel argumentiert der Steuergesetzgeber dann mit Wegfall des Vertrauensschutzes auf das geltende Recht mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Gesetzesvorlage im Parlament. Es ist daher bei Schenkungen und vorweggenommenen Erbfolgen, die Grundstücke zum Gegenstand haben, höchste Eile geboten, um noch die günstigere Bewertung in Anspruch zu nehmen und damit Steuern zu sparen.
Es ist angesichts der Billionen Euro , die in den nächsten Jahren vererbt werden und der chronischen Finanznot nicht damit zu rechnen, daß der Staat durch entsprechende Freibeträge die Steuerlast erträglich gestaltet.
Gleichgültig, ob Sie selbst Vermögen übertragen wollen oder aber potentieller Erbe sind, besteht Anlaß, den Handlungsbedarf zu prüfen.
Nach bisherigem Recht können die Freibeträge nach Ablauf von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
Auch sonst besteht Anlaß, die Erbfolge zu regeln oder alte und uralte Testamente zu überprüfen. Auch das weit verbreitete Berliner Testament unter Ehegatten kann zur doppelten Besteuerung des Nachlasses führen.
Haben Sie schon Überlegungen angestellt, wie Sie Ihr Vermögen vererben wollen?
Möchten Sie Enkelkindern oder dritten Personen Zuwendungen machen?
Gilt es ein behindertes Kind abzusichern?
Soll Ihr Vermögen einem guten Zweck zu Gute kommen?
Ist Ihnen bekannt, daß sich die Erbquote bei gesetzlicher Erbfolge nach dem
Güterstand der Ehegatten richtet?
Wollen Sie längerfristig Ihr Vermögen sichern?
Eine vorbeugende Beratung hilft, teure Fehlentscheidungen und auch Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.












