(openPR) Durch Aufklärungs- und Informationspflichten soll ein Anleger in die Lage versetzt werden, Chancen aber auch Risiken einer Anlage zu beurteilen. Aus diesem Grunde ist dem Anleger der Prospekt auszuhändigen. Erforderlich ist aber auch, daß dem Anleger genügend Zeit eingeräumt wird, sich mit dem Inhalt des Prospektes auseinander zu setzen. Wird ein umfangreicher Prospekt erst am Tag der Unterschrift überlassen, genügt dies nicht. Das OLG Frankfurt hat daher in seinem Urteil vom 23.03.07, AZ: 3 U 141/06 einer Anlegerin gegenüber dem Anlageberater einen Schadensersatzanspruch in Höhe der getätigten Anlage zuerkannt. Es hatte sich um den Beitritt zu einer Beteiligungsanlage gehandelt.
Gerade für freie Anlagenvermittler birgt dies hohe Risiken und kann zur lebenslänglichen Verschuldung führen. Eine saubere und seriöse Beratungsleistung ohne Überrumpelungseffekte ist daher dringend anzuraten. Auch bei Anlagen, für die die Berater keine Prospekte besitzen, weil diese nur noch online zur Verfügung stehen, ist zu gewährleisten, daß der Anleger rechtzeitig vor der Unterschrift einen Ausdruck erhält und aus Beweisgründen den Erhalt quittiert.










