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OLG Brandenburg: Anlageberatung oder Anlagevermittlung?

08.05.201215:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In seiner aktuellen Entscheidung hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht mit der Frage beschäftigt, wann eine Anlageberatung und wann eine Anlagevermittlung vorliegt. Diese Unterscheidung ist bei Banken von erheblicher Bedeutung für die Aufklärungspflicht über die gezahlten Provisionen.



Die Stellung und die Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Überschneidungen sind möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls.
Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten.
Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse der Fondsgesellschaft und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.
Für den Bereich der Anlageberatung durch Banken hat es der Bundesgerichtshof für notwendig erachtet, dass diese ihre Kunden über Rückvergütungen in Kenntnis setzen, die ihnen von Seiten der Fondsgesellschaft gewährt werden. Entscheidend hierfür ist der Gedanke des Vertrauensschutzes sowie der Aufdeckung von Interessenkonflikten. Der Bankkunde soll davor geschützt werden, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden, die auf Seiten der Bank einen Interessenkonflikt entstehen lassen. Der Interessenkonflikt ist geeignet, den Vertragszweck zu gefährden, indem die Gefahr begründet wird, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse erfolgt, sondern zumindest auch im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Erst die Aufklärung über die genaue Höhe der Rückvergütung versetzt den Kunden in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und beurteilen zu können.

Für den Bereich der Anlagevermittlung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass über Vertriebsprovisionen, die eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, aufgeklärt werden muss. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss. Unbeschadet dessen müssen unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtig gestellt werden.
Danach ergibt sich keine generelle Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters, unaufgefordert über ihm zufließende Provisionen aufzuklären. Dies gilt, wenn er von dem Anleger selbst kein Entgelt erhält und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.

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