(openPR) München, Karlsruhe, den 07.08.2007 - BGH bestätigt die von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstrittenen OLG-Urteile zur vollständigen Rückabwicklung von Beteiligun-gen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 66 und Falk-Fonds 6o Anleger erhalten sämtliche geleis-teten Zahlungen zurück und werden von zukünftigen Darlehensraten sowie etwaigen Nach-forderungen der Fondsgesellschaften freigestellt.
1.) Falk Fonds 60 Berlin Objekt am Steinberg GbR
Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte hat vor dem Bundesgerichtshof das erste Urteil zugunsten eines am Falk-Fonds 60 Berlin Objekt am Steinberg GbR beteiligten Anlegers gegen einen Anlageberater auf volle Rückabwicklung erstritten.
Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 275/06) hat ein von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts München vom 07.09.2006 be-stätigt, in welchem der vertretene Anleger erstmals die vollständige Rückabwicklung sei-ner Beteiligung am Falk-Fonds 60 Berlin Objekt am Steinberg GbR vor einem Oberlandesge-richt erstreiten konnte. Besonders bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das OLG München, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, davon ausgeht, dass der Prospekt zum Falk-Fonds 60 Berlin Objekt am Steinberg GbR zur Aufklärung über die Risiken einer Beteiligung an diesem geschlossenem Immobilienfonds nicht ausreichend sein dürfte. Insoweit hat die Entscheidung Bedeutung für alle Anleger des Falk Fonds 60, welche diese Beteiligung auf-grund einer Beratung erworben haben!
Der von CLLB vertretene Anleger erhielt aufgrund des Urteils nicht nur alle von ihm bislang auf die Beteiligung bezahlten Beträge zurück, sondern wurde auch im Hinblick auf das zur Finanzierung der Beteilung aufgenommene Darlehen gegenüber der finanzierenden Bank freigestellt und wird darüber hinaus von den weiteren Einlageverpflichtungen betreffend sei-ner Beteilung an der Falk-Fonds Berlin Objekt am Steinberg GbR freigestellt.
Anleger dieses Fonds, die durch die möglichen Risiken einer Beteilung an diesem geschlos-senen Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis hin zum Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, sollten un-bedingt prüfen lassen, ob ihnen gegen Anlagevermittler/ Anlageberater und/oder finanzieren-de Banken Schadensersatzansprüche zustehen.
2.) Falk Zinsfonds
CLLB-Rechtsanwälte haben zwei Entscheidungen zugunsten von Anlegern des Falk Zins-fonds vor dem OLG München erstritten, welche beide vom Bundesgerichtshof letztinstanzlich vollumfassend bestätigt wurden. In diesen beiden bundesweit ersten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Falk Zinsfonds (Az: III ZR 229/06 u.a.) hat der BGH Schadenser-satzansprüche der von CLLB vor den Instanzgerichten vertretenen Anleger bejaht. In dem Verfahren III ZR 229/06 hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des OLG München vom 06.09.2006 bestätigt, in welcher ein Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt wurde, weil er über die Risiken einer Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR nicht hinreichend auf-geklärt habe. Auch in diesem Fall hat das OLG München entschieden, dass der Prospekt zum Falk-Zinsfonds nicht für eine ordnungsgemäße Aufklärung betreffend die Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR ausreichend ist.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung der Kanzlei CLLB für sämtliche Anleger von Rele-vanz, die ihre Beteiligung am Falk Zinsfonds aufgrund einer Anlageberatung erworben haben.
3.) Falk-Fonds 66
CLLB-Rechtsanwälte haben die erste, zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof letztinstanz-lich bestätigte Entscheidung zugunsten eines Anlegers erstritten, dem gegen einen Anlagebe-rater Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung wegen der Empfehlung zum Erwerb einer Beteiligung an der Falk-Fonds 66, Falk-Renditefonds KG zugesprochen worden war. Die von CLLB vertretene Anlegerin konnte, nunmehr bestätigt durch den Bundesgerichtshof, die vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligung an dem Falk-Fonds 66 erstreiten und durchsetzen.
4.) Grundsatzentscheidung durch Kanzlei CLLB zur Verjährungsfrage zugunsten geschädigter Anleger
Darüber hinaus konnten CLLB-Rechtsanwälte vor dem OLG München, zwischenzeitlich e-benfalls bestätigt durch den Bundesgerichtshof, zugunsten geschädigter Kapitalanleger eine Grundsatzentscheidung in der Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen erstreiten. Nach der von CLLB erstrittenen Grundsatzentscheidung verjähren Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger auch in übergangsrechtlichen Fällen, wenn also die Beratung des Anlegers vor dem 01.01.2002 statt fand, nicht automatisch zum 31.12.2004, sondern inner-halb von 3 Jahren seit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers.
Durch diese wichtige Entscheidung können auch heute noch in vielen Fällen Schadensersatz-ansprüche gegen Anlageberater und finanzierende Banken durchgesetzt werden, obwohl die Beratungsgespräche teilweise in den 90iger Jahren stattfanden.
5.) Grundsätzliches zur Haftung von Anlagebera-tern/Anlagevermittlern/finanzierenden Banken
Geschädigte Kapitalanleger, unter anderem Anleger der vorstehenden Beteiligungsgesell-schaften, sollten möglichst zeitnah prüfen lassen, ob ihnen ebenfalls Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung/Anlagevermittlung und/oder gegen finanzierende Banken zustehen. Gerade bei den vorstehenden 3 Fondsgesellschaften ist Eile geboten, weil in vielen Fällen zum Jahresende 2007 die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater/Anlagevermittler kommen in Betracht, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt haben. Hierzu zählt nach der Rechtsprechung des BGH u. a. die Verpflichtung zum Hinweis auf das Risiko eines ganzen oder teilweisen Verlustes der geleisteten Einlage, das Fehlen eines funktionierenden Zweitmarktes für den Handel mit derartigen Beteiligungen, das Risiko, erhaltene Ausschüttungen im Insolvenzfall zurück zu zahlen, etc. Ein Anlageberater schuldet darüber hinaus die Bewertung der Kapitalanlage und muss diese mit der vom Anle-ger vorgegebenen Risikobereitschaft und dessen Anlagezielen (z. B. Altersvorsorge) abstim-men. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Anleger Anspruch auf Schadenser-satz in der Form der Rückabwicklung des Beteiligungsvertrages.
Finanzierende Banken haften in vielen Fällen aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des verbun-denen Geschäfts, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommen wurde. In vielen Fällen konnte CLLB darüber hinaus Ansprüche gegen finanzierende Banken durch-setzen, weil die von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes nicht entsprachen, weil diese z. B. einen Zusatz enthielten, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs, bzw. Ausreichung des Darlehens zurückbezahlt wird. Eine derartige Klausel ist aber nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.











