(openPR) Als einer der letzten geschlossenen Fonds der insolvente Falk - Gruppe aus München sollte er nochmals finanzielle Defizite ausgleichen helfen. Der Falk - Zinsfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden Falk-Zinsfonds) sollte ab dem Jahr 2003 an eigene geschlossene Immobilienfonds Darlehen ausreichen, weil diese von deutschen Großbanken nicht mehr zu erlangen waren. Diese Darlehen wurden auch ausgereicht, jedoch gemäß dem Prospekt ohne werthaltige Sicherheiten. Als im Jahre 2005 über die Vermögen der einzelnen Firmen der Falk-Gruppe die Insolvenzverfahren eröffnet wurden, war es schnell populär, die letzten Falk-Fonds als Betrugsmodelle zu deklarieren, gleichwohl es bis heute kein Strafurteil gegen einen Verantwortlichen der Falk- Gruppe gibt.
Auch die Anleger des Falk - Zinsfonds mussten und müssen noch um die Rückzahlungen ihre Einlagen bangen. Nach vielen Beratungen mit Anlegern in unserer Augsburger Kanzlei stellten sich besondere Beratungsmuster bei der Anlageberatung zum Falk-Zinsfonds heraus.
Bislang jeder Anleger berichtete, dass ihm der Anteil zum Falk-Zinsfonds als Alternative zum Festgeld bei der Bank verkauft worden ist. Diese Fehlleistungen hatten ihren Grund in den entsprechenden Schulungen für Anlageberater ab dem Frühjahr 2003. Die dort präsentierten Verkaufsargumente wurden offensichtlich ohne nähere Prüfung übernommen und an die Anleger weiter gegeben. Dabei hätte der wahre Charakter dieser Kapitalanlage anhand der Prospektangaben leicht erkannt werden können.
Derzeit existieren mindestens zwei Urteile des Oberlandesgerichtes München anlässlich eingereichter Klagen von Anlegern des Falk-Zinsfonds.
Diese von den Zinsfondsanlegern angestrengten Gerichtsverfahren waren sowohl hinsichtlich der Klagegegner als auch der Klagebegründung völlig unterschiedlich.
Das positive Urteil unserer Kanzlei stellt einen Schadenersatzanspruch für den Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung fest. Dabei wurde das positive Urteil des Landgerichtes München nochmals bestätigt. Kernpunkt der Urteilsgründe waren, dass dem Kläger der hochriskante Zinsfondsanteil ohne Fondsprospekt angeraten wurde mit den Zusicherungen er sei so sicher wie Festgeld bei der Bank mit sicheren 8% Zinsen und nach Ablauf der Mindestlaufzeit könne man sein Geld zurückbekommen.
Nach dem Fondsprospekt sind diese Angaben jedoch objektiv falsch: Die 8% Zinsen waren nur geplant, die Gelder des Falk-Zinsfonds sollten gar nicht durch werthaltige Grundschuld besichert werden und nach Ablauf der Mindestlaufzeit sollte nicht die Einlagesumme zurückgezahlt werden sondern nur der prozentuale Anteil am jeweiligen Restvermögen des Fonds.
Das Oberlandesgericht München (vom 1.02.2007 Az.: 29 U 4368 / 06) bestätigte nochmals die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Rechtsansicht des Ausgangsgerichtes Landgericht München I (vom 21.07.2006 Az.: 20 O 5970 / 06).
Im anderen Verfahren einer anderen Anwaltskanzlei konnte das Oberlandesgericht München (vom 31.08.2006 Az.: 19 U 2676 / 06) aufgrund des schlechten Tatsachenvortrages der klagenden Anlegerin nicht anders entscheiden als das Landgericht München I (vom 2.03.2006 Az.: 30 O 17342 / 05), es wies die Berufung zurück.
Dieses Verfahren richtete sich gegen eine ganze Reihe von Galionsfiguren der Falk-Gruppe einschließlich der Funktionsträger im Falk-Zinsfonds. Es handelte sich dabei um eine so genannte Prospekthaftungsklage, in der aber mehr schlecht als recht die Behauptung begründet wurde, der Falk - Zinsfondsprospekt sei falsch oder unvollständig.
Wortwörtlich wurden festgehalten:
An diesen Grundsätzen gemessen liegen die von der Klägerin gerügten angeblichen Prospektmängel nicht vor, wie bereits das Landgericht zutreffend und ausführlich ausgeführt hat:
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b) Vor diesem Hintergrund trifft auch die Auffassung des Landgerichts zu, dass die klägerischen Behauptungen hinsichtlich einer angeblichen „Schieflage“ bzw. einer „wirtschaftlich angespannten Situation“ und von „Zügen eines Schneeballsystems“ bei weitem nicht hinreichend substantiiert sind, um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein.
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Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen ( BGH NJW 1991, 2707 ).
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Hier fehlt es aber bereits an dem Beweis zugänglichen „Tatsachenbehauptungen“ durch die Klägerin. Denn bei der Behauptung einer „Schieflage“ bzw. einer „wirtschaftlich angespannten Situation“ und von „Zügen eines Schneeballsystems“ handelt es sich bestenfalls um unsubstantiierte Meinungsäußerungen, die als solche schon keinem Beweis zugänglich sind.
Mit anderen Worten, diese Klage hätte niemals eingereicht werden dürfen. Allein mit populären Worthülsen kann kein Gerichtsverfahren gewonnen werden.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Helmut W. Falk der Staatsanwaltschaft am Landgericht München I Az.: 314 Js 31015 / 05 sollte abgewartet werden.
Zwischenzeitlich besteht aber das Risiko, dass Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater verjähren.











