(openPR) Anleger die Ihre Beteiligung an der Falk Zinsfonds GbR gekündigt haben und diese Kündigung von Falk mit dem dort üblichen Wortlaut bestätigt wurde: „Ihr Kündigungsschreiben vom ... haben wir erhalten. Wir bestätigen hiermit Ihre Kündigung zum ……. Wir werden zu diesem Termin Ihre Einlage in Höhe von ... Euro zuzüglich Zinsen auf das benannte Konto überweisen.“, haben Anspruch auf Rückzahlung ihrer vollen Einlage.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts München hervor. Az.: 10 O 211/05.
Im entschiedenen Fall hatte die Falk Zinsfonds GbR trotz Rückzahlungsankündigung, die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Kläger hätte nur einen Anspruch auf das Abfindungsguthaben, das nahe Null stehe. Das Gericht sah jedoch in der Kündigungs- und Rückzahlungsbestätigung ein Schuldversprechen und gab dem Anleger Recht.
Die DSK/BSZ® Anlegerschutzanwälte werden für die von ihnen vertretenen Anleger vergleichbare Urkundenklagen bei Gericht einreichen. Anleger, die Ihre Beteiligung am Zinsfonds im Jahr 2004 gekündigt haben, wurde nämlich die Kündigung regelmäßig mit dem oben genannten Wortlaut bestätigt. Das Urteil eröffnet nun jenen Anlegern die Möglichkeit, Ihre volle Beteiligung zuzüglich Zinsen zurückzuerhalten.
Betroffene Anleger können der BSZ®- Interessengemeinschaft „Falk Capital“ beitreten und durch BSZ® Rechtsanwälte Schadensersatzklagen vorbereiten. Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft „Falk Capital" bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.












