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Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftssteuerreform

02.12.201613:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftssteuerreform

(openPR) Lange hat es gedauert, bis die Reform der Erbschaftssteuer unter Dach und Fach war. Nun ist das Gesetz rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Auswirkungen hat die Reform auf Firmenerben.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (ErbStRG)" wurde nach zähem Ringen verabschiedet und ist rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Firmenerben können auch weiterhin zu großen Teilen von der Erbschaftssteuer verschont werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings müssen sie sich auch auf einige Änderungen einstellen.

Zu den wichtigsten Punkten der Reform zählt, dass zur Wertermittlung des Unternehmens das Betriebsergebnis maximal mit dem Faktor 13,75 multipliziert werden soll, um die Steuer anzusetzen. Sollte ein Erbe nicht in der Lage sein, die Erbschaftssteuer zu zahlen, kann sie auch für einen Zeitraum von sieben Jahren gestundet werden. Schon ab dem zweiten Jahr werden allerdings Zinsen fällig. Bisher konnten die Steuern zinsfrei für zehn Jahre gestundet werden.

Firmenerben müssen bei einem übertragenen Betriebsanteil von mehr als 26 Millionen Euro nachweisen, dass sie die Zahlung der Erbschaftssteuer überfordern würde. Bei einer Bedürfnisprüfung müsste dann auch das Privatvermögen offengelegt werden, das zur Hälfte für die Erbschaftssteuer herangezogen werden kann. Lehnt der Erbe die Bedürfnisprüfung ab, steigt die Steuerlast mit dem Firmenvermögen. Ab einem Betriebsvermögen von 90 Millionen Euro gibt es keine Steuerbegünstigung mehr.

Bei Betriebsvermögen von weniger als 26 Millionen Euro können Firmenerben weiterhin zu großen Teilen von der Erbschaftssteuer verschont werden, wenn sie den Betrieb fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Wird der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt, ist eine Verschonung von 85 Prozent möglich, bei siebenjähriger Fortführung entfällt die Erbschaftssteuer ganz. Der Erhalt der Arbeitsplätze muss über die Lohnsumme nachgewiesen werden. Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten sind von der Nachweispflicht befreit.

Damit die Unternehmensnachfolge auch unter steuerlichen Gesichtspunkten optimal geregelt werden kann, können im Steuerrecht und Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/unternehmensnachfolge.html

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