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Erbschaftssteuerreform: Einschnitte für Firmenerben

Bild: Erbschaftssteuerreform: Einschnitte für Firmenerben
Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Kanzlei Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Kanzlei Cäsar-Preller.

(openPR) Die Steuerprivilegien für Firmenerben sind zum Teil verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2014 entschieden. Bis zum 30. Juni 2016 muss der Gesetzgeber nun eine Reform der Erbschaftssteuer auf den Weg bringen. Die bisherigen Regelungen mit großzügigen steuerlichen Rabatten für Firmenerben wird es dann nicht mehr in dieser Form geben, da sie gegenüber Privaterben übermäßig bevorteilt werden. Dies sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, stellte das Bundesverfassungsgericht klar.



Wie genau die Erbschaftssteuerreform aussehen wird, lässt sich noch immer nicht sagen. Das Kabinett hat zwar grünes Licht für die Pläne von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble gegeben, Kritik an dem Gesetzesentwurf gibt es aber von allen Seiten. Klar ist, dass die Reform in einem knappen Jahr umgesetzt sein muss und das Firmenerben mit Einschnitten rechnen müssen.

Kleinere Betriebe mit bis zu drei Mitarbeitern können nach wie vor ganz oder zu großen Teilen von der Erbschaftssteuer befreit werden, ohne dass sie die Lohnsumme über mehrere Jahre konstant halten müssen. Führt der Firmenerbe den Betrieb fünf Jahre weiter, werden 85 Prozent der Erbschaftssteuer erlassen, bei einer Fortführung von sieben Jahren entfällt sie ganz. Bei Betrieben ab vier Mitarbeitern muss der Erhalt der Arbeitsplätze über die Lohnsumme nachgewiesen werden, um in den Genuss der Steuerprivilegien zu kommen.

Gravierender sind die Änderungen bei größeren Betrieben. Ab einem Vermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall müssen die Erben durch eine Bedürfnisprüfung nachweisen, dass die Erbschaftssteuer den Erhalt des Unternehmens gefährden würde. Auch das Privatvermögen der Erben kann einbezogen werden. „Ist bei Familienunternehmen die Verfügung über das Firmenvermögen z.B. per Gesellschaftsvertrag ohnehin schon stark beschränkt, kann die Freigrenze auch auf 52 Millionen Euro steigen“, erläutert Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Kanzlei Cäsar-Preller. Alternativ können Firmenerben auch einen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags stellen.

„Ob der Gesetzesentwurf in dieser Form verabschiedet wird, ist angesichts der anhaltenden Kritik fraglich. Allerdings wird es definitiv eine Reform der Erbschaftssteuer geben. Und die wird es Unternehmen wahrscheinlich nicht einfacher machen, das Betriebsvermögen möglichst steueroptimiert zu vererben“, so Rechtsanawalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller veranstaltet am 23. September 2015 einen Informationsabend zu diesem Thema unter dem Titel „Erbschaftssteuerreform – Wie schütze ich das Familienvermögen“.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

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