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CGB: SOLI-ABSCHAFFUNG GUTE NACHRICHT FÜR ARBEITNEHMER

18.11.201912:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der CGB und seine Berufsgewerkschaften begrüßen die am Donnerstag vom Deutschen Bundestag beschlossene weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags zum Jahre 2021. Sie haben jedoch verfassungsrechtliche Bedenken, dass von der Abschaffung nur 90 Prozent der Steuerzahler profitieren sollen, während die einkommensstärksten 10 Pro­zent der Bevölkerung weiterhin den Soli zahlen müssen.



Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen und Mitglied des CGB-Hauptausschuss: „Für die Mehrheit der Arbeitnehmer und auch viele Rentner ist die weit­gehende Abschaffung des Soli sicherlich eine gute Nachricht. Wir hätten uns jedoch eine vollständige Abschaffung des Soli gewünscht und auch nicht erst 2021, sondern zum Ende die­sen Jahres. Mit seinem gestrigen Beschluss hat sich die Bundestagsmehrheit be­wusst über alle ver­fassungsrechtlichen Bedenken, wie sie u.a. vom Bundesrechnungshof geäußert wurden, hinweggesetzt, so dass von der FDP und der Wirtschaft bereits Verfas­sungsbeschwerden angekündigt wurden und sich der Bundesfinanzminister bei deren Er­folg auf milliarden­schwere Steuerrückzahlungen einstellen muss. Dass der Gesetzgeber nicht gerne auf Einkünfte verzichtet und Besserverdienende stärker zur Kasse bittet als Normalverdiener ist verständlich. Doch dann wäre es folgerichtig gewesen, den Spitzen­steuersatz der Einkommenssteuer anzuheben statt Spitzenverdiener weiterhin einen So­lidarzuschlag zahlen zu lassen, für den es keine sachliche Berechtigung mehr gibt.“

Der CGB hat sich auf Antrag des CGB-Landesverbandes Bremen bereits auf seinem Bun­deskongress 2018 für die ersatzlose Ab­schaffung des Solidaritätszu­schlags mit Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 starkgemacht und eine Integration des Zuschlags in den Einkommens­steuertarif oder die Weiterführung nach 2019 – auch mit geänderter Zweck­setzung oder in befristeter Form – abgelehnt.

Der CGB verweist darauf, dass der Solidarzuschlag 1991 als zeitlich befristeter Zuschlag auf die Einkommens- und Kör­perschaftssteuerschuld zur Finanzierung der Haushalts­mehrbelastungen infolge des zweiten Golfkrieges eingeführt wurde. Nach Aussetzung des Solidarzuschlags in den Jahren 1993 und 1994 wurde die Verlängerung ab 1995 dann vor­rangig mit den Folgekosten der deut­schen Einheit begründet. Nach der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen und dem Auslaufen des Solidar­pakts II zum 31.12.2019 besteht für die weitere Erhebung dieses Zuschlags keine sachliche Voraussetzung mehr.

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