(openPR) Vor 70 Jahren haben die Bremer Bürger in einem Referendum entschieden, die paritätische Mitbestimmung in ihrer Landesverfassung zu verankern. Der CGB nimmt dieses Jubiläum zum Anlass, um an die Bedeutung der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung für den sozialen Frieden in unserem Land zu erinnern und eine zeitnahe Anpassung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsregelungen an die Bedingungen einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Arbeitswelt einzufordern.
Für notwendig erachtet der CGB insbesondere die Erweiterung des Betriebsbegriffes im Betriebsverfassungsgesetz auf „virtuelle Betriebe“, die sich rein auf moderne IT-Kommunikation stützen, sowie die Erweiterung des Arbeitszeitbegriffs auf Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes mittels elektronischer Verbindungen aufgaben wahrnimmt sowie auf Bereitschaftsdienste, in denen der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber mittels aktiver Kommunikationseinrichtungen erreichbar sein muss. Der CGB hält es weiterhin für erforderlich auch den Zuständigkeitsbereich der Betriebsräte auszuweiten, da in den Betrieben zunehmend neben den „Kernbelegschaften“ auch Unternehmensfremde als Zeitarbeitnehmer oder Werkvertragsbeschäftigte tätig werden.
Der CGB verweist auf den Zusammenhang zwischen tarifvertraglicher Absicherung, dem Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung und der Höhe der Entlohnung.
Peter Rudolph, CGB-Landesvorsitzender: „Wenn sich ein Drittel der 44,1 Millionen Erwerbstätige in Deutschland mit Monatsbruttolöhnen unter 1700 Euro bzw. Bruttostundenlöhnen bis 9,30 Euro begnügen muss, bei denen Altersarmut vorprogrammiert ist, so hat dies sicherlich auch damit zu tun, dass nur 43 Prozent der westdeutschen und lediglich 36 Prozent der ostdeutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat vertreten werden und nur noch 45 Prozent der Beschäftigten tarifvertraglichen Schutz genießen bzw. in Anlehnung an einer Tarifvertrag bezahlt werden. Wir betrachten daher mit Sorge die nachlassende Organisationsbereitschaft der Arbeitnehmer und die zunehmende Tarifflucht der Arbeitgeber und treten dafür ein, vermehrt von den erleichterten Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen Gebrauch zu machen. Aktuell sind lediglich 490 der 71.900 im Tarifregister eingetragenen Tarifverträge allgemeinverbindlich.“