openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Keine Untersuchungshaft bei überlanger Dauer

29.01.201914:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Untersuchungshaft bei überlanger Dauer
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verfassungs- und Strafrecht!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verfassungs- und Strafrecht!

(openPR) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Januar 2019 zum Aktenzeichen 2 BvR 2429/18 entschieden, dass ein Untersuchungshäftling in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt ist, wenn der Termin zur Hauptverhandlung nicht verfassungskonform zeitnah erfolgt.


Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2016 in Untersuchungshaft. Im August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Im Oktober 2016 ließ die zuständige Strafkammer des Landgerichts die Anklage zur Hauptverhandlung zu und ordnete die Haftfortdauer an. Die Hauptverhandlung begann zunächst im November 2016. Bis September 2017 waren 25 Verhandlungstage terminiert. Nach 23 Verhandlungstagen erkrankte die Vorsitzende im August 2017 dauerhaft dienstunfähig. Die Kammer setzte daraufhin die Hauptverhandlung aus. Die Hauptverhandlung begann nach Übernahme der Kammer durch einen neuen Vorsitzenden erneut im Dezember 2017. Bis August 2018 wurde an 25 Tagen, bis November 2018 wurde an vier weiteren Tagen verhandelt. Bis zum 31. Januar 2019 sind weitere 15 Termine bestimmt.
Die Strafkammer zeigte mehrmals ihre Überlastung an. Zwischenzeitlich wies das Präsidium der Kammer eine weitere Beisitzerin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,2 zu, und es wurden Haftsachen, in denen eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte, anderen Strafkammern zugewiesen. Allerdings verhandelte die Kammer zeitgleich in zwei weiteren umfangreichen Haftsachen. Im August 2018 legte der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers Haftbeschwerde ein, mit der er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot rügte. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde durch den vorliegend angegriffenen Beschluss vom 16. Oktober 2018 als unbegründet.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG.
1. Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt der Dauer der Untersuchungshaft auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein.
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei desto strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Die Untersuchungshaft kann dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen.
Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Sie kann selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.
Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist, unterliegen Haftfortdauerentscheidungen zudem einer erhöhten Begründungstiefe.
2. Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht. Er zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten.
a) Die Terminierung der Strafkammer des Landgerichts genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhandlungsdichte nicht. Die Strafkammer hat in jedem Betrachtungszeitraum weit seltener als an durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche verhandelt, zuletzt an nur 0,65 Tagen pro Woche. Die Verhandlungsdichte sinkt noch weiter unter diesen Wert, wenn man die Sitzungstage nicht einbezieht, an denen nur kurze Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wurde. Die vom Präsidium des Landgerichts als Reaktion auf die Überlastungsanzeigen getroffenen Maßnahmen haben nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache nunmehr innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert worden wäre.
b) Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken enthält keine tragfähige Begründung, die ausnahmsweise - trotz der ungenügenden Verhandlungsdichte - die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.
Das Oberlandesgericht hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die erschwerte Terminfindung ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren hatte und nicht vielmehr darauf zurückzuführen ist, dass die Strafkammer neben dem gegenständlichen Verfahren mehrere weitere, teilweise umfangreiche Haftsachen zu bewältigen und daher ohnehin keine freien Verhandlungskapazitäten mehr zur Verfügung hatte.
Die vom Oberlandesgericht im Übrigen angeführten Gesichtspunkte - namentlich die Komplexität des Verfahrens, die äußerst schwerwiegenden Tatvorwürfe und die Verfahrensverzögerungen wegen des Verhaltens des Verteidigers - mögen zwar die Untersuchungshaft als solche und die Anzahl der benötigten Hauptverhandlungstage und deren Dauer rechtfertigen, nicht jedoch das Unterlassen einer dichteren Terminierung. Auch die Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden kann als unvorhersehbares, schicksalhaftes Ereignis zwar ausnahmsweise die Fortdauer der Untersuchungshaft auch während der erforderlich werdenden neuen Hauptverhandlung rechtfertigen, nicht aber eine durchgehend zu geringe Termindichte. Auch verhält sich der Beschluss nicht dazu, ob die Belastungssituation der Strafkammer nachweislich unvorhersehbar und somit unvermeidbar war, oder ob die Strafkammer bereits vorher dauerhaft, nicht nur vorübergehend überlastet war und damit letztlich eine unzureichende Personalausstattung oder -verwaltung die wesentliche Ursache für die lange Verfahrensdauer ist. Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe eines Gerichts sein kann, eine strukturell zu geringe Personalausstattung oder eine dauerhafte Überlastung mit Haftsachen durch einen langfristig überobligatorischen Arbeitseinsatz oder eine langfristige Beschränkung ihrer Verhandlungskapazitäten ausschließlich auf Haftsachen zu kompensieren. Überdies setzt sich der angegriffene Beschluss nicht mit den von der Justizverwaltung aus Anlass der Überlastungsanzeigen jeweils getroffenen Abhilfemaßnahmen auseinander. Das Oberlandesgericht wäre insoweit gehalten gewesen, ausgehend von der tatsächlichen Belastungssituation der Strafkammer darzulegen, inwieweit die jeweils von der Justizverwaltung getroffenen Maßnahmen nach Art, Zielrichtung und Umfang rechtzeitig, geeignet und hinreichend wirksam waren, um die Voraussetzungen für eine dem Beschleunigungsgebot genügende Verfahrensgestaltung (wieder)herzustellen.
Für den Fall, dass sowohl eine außergewöhnliche, unvorhersehbare Belastungssituation der Strafkammer anzunehmen ist als auch die Reaktionen der Justizverwaltung hierauf jeweils als ausreichend zu erachten sind, wäre schließlich darzulegen gewesen, ob die - nach Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden neu besetzte - Strafkammer im Rahmen der neu begonnenen Hauptverhandlung das vorliegende Verfahren unter den gegebenen Voraussetzungen tatsächlich hinreichend beschleunigt betrieben hat und etwaige Verfahrensverzögerungen ihre Ursache ausschließlich in dem konkreten Strafverfahren haben.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verfassungs- und Strafrecht!

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1035168
 494

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Keine Untersuchungshaft bei überlanger Dauer“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von kanzlei JURA.CC

Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflicht rückt in greifbare Nähe. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn sie nicht geimpft sind. Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber auch keinen Lohn. Das der Arbeitnehmer n…
Bild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein ArbeitsunfallBild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen B 2 U 9/19 R entschieden, dass ein verletzender Sprung auf einer Hüpfburg im Rahmen eines FSJ in einer Bildungs- und Ferienstätte ein Arbeitsunfall darstellt. Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 37/20 vom 06.10.2020 ergibt sich: Die Beteiligten streiten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Die Klägerin ist die Witwe des Verunfallten, der als Produktionsmitarbeiter tätig war. Am 25.06.2014 verließ er während der Schicht bei laufender Ma…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Göttinger Organspende-Skandal: 1,2 Millionen Euro Entschädigung für freigesprochenen ArztBild: Göttinger Organspende-Skandal: 1,2 Millionen Euro Entschädigung für freigesprochenen Arzt
Göttinger Organspende-Skandal: 1,2 Millionen Euro Entschädigung für freigesprochenen Arzt
… Verfahren ging es um die Klage eines Arztes gegen das Land Niedersachsen auf Entschädigung. Der Arzt hatte im sog. Göttinger Transplantationsprozess ca. 11 Monate in Untersuchungshaft verbracht, bevor der Haftbefehl gegen Zahlung einer Kaution i.H.v. 500.000 Euro außer Vollzug gesetzt wurde. Am Ende war der Arzt freigesprochen und die Verpflichtung der …
Bild: Untersuchungshaft - Eine StellungnahmeBild: Untersuchungshaft - Eine Stellungnahme
Untersuchungshaft - Eine Stellungnahme
Die erfolgte Freilassung von Jörg Kachelmann hat die SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zum Anlass genommen, einen kurzen Überblick zum Thema Untersuchungshaft zu geben. Die wesentlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind in den §§ 112 bis 114 StPO geregelt. Sie kann nur – auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft hin - durch schriftlichen Haftbefehl …
Bild: Übergabe eines Protestschreibens gegen die willkürliche Inhaftierung österreichischer TierschützerBild: Übergabe eines Protestschreibens gegen die willkürliche Inhaftierung österreichischer Tierschützer
Übergabe eines Protestschreibens gegen die willkürliche Inhaftierung österreichischer Tierschützer
… Beschuldigten zur Tatzeit in der Nähe war. Dennoch werden die Betroffenen nun seit fast 3 Monaten wegen "Tatbegehungsgefahr" in Untersuchungshaft gehalten. Näheres ist auf der Internetseite des "Vereins gegen Tierfabriken" (VGT) zu erfahren: http://www.vgt.at/projekte/repression/history.php Das Protestschreiben an den österreichischen Honorarkanzler …
Bild: Arbeitsrecht: Verbüßen mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtfertigt KündigungBild: Arbeitsrecht: Verbüßen mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtfertigt Kündigung
Arbeitsrecht: Verbüßen mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtfertigt Kündigung
… Arbeitgeber den Arbeitsplatz dauerhaft neu besetzen Der Fall: Der Arbeitnehmer war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er - bei fortbestehender Inhaftierung - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde …
Bild: Der effektive Rechtsstaat und die UntersuchungshaftBild: Der effektive Rechtsstaat und die Untersuchungshaft
Der effektive Rechtsstaat und die Untersuchungshaft
… des Art. 2 Absatz II GG bzw. Art. 104 Absatz I GG. Somit bedarf es stets der Rechtfertigung einer solchen. In der Folge ist die Untersuchungshaft ein klassischer Problemfall des Strafprozessrechts. Denn der Angeklagte ist bislang wegen keiner Straftat verurteilt. Vielmehr soll ein Verdacht genügen. Die Regelungen zur Untersuchungshaft findet sich in …
Bild: Silvester-Ausschreitungen in Connewitz: Beschuldigter aus U-Haft entlassenBild: Silvester-Ausschreitungen in Connewitz: Beschuldigter aus U-Haft entlassen
Silvester-Ausschreitungen in Connewitz: Beschuldigter aus U-Haft entlassen
… mit Beschluss vom 23.01.2020 entschieden, dass ein 30-Jähriger, der nach den gewalttätigen Silvester-Auseinandersetzungen mit der Polizei im Leipziger Stadtteil Connewitz in Untersuchungshaft saß, aus der Haft zu entlassen ist. Aus der Pressemitteilung des Medienservice Sachsen vom 22.01.2020 ergibt sich: Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten bestand …
Bild: Überlange Untersuchungshaft wegen Justizüberlastung ist verfassungswidrigBild: Überlange Untersuchungshaft wegen Justizüberlastung ist verfassungswidrig
Überlange Untersuchungshaft wegen Justizüberlastung ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 01.04.2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 225/20 entschieden, dass eine überlange Untersuchungshaft mit der Begründung der Überlastung der Justiz verfassungswidrig ist. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden …
Bild: Fortdauer der Untersuchungshaft gegen Polizisten wegen Corona-Krise gerechtfertigtBild: Fortdauer der Untersuchungshaft gegen Polizisten wegen Corona-Krise gerechtfertigt
Fortdauer der Untersuchungshaft gegen Polizisten wegen Corona-Krise gerechtfertigt
Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hat am 08.04.2020 zum Aktenzeichen 1 WS 110/20 die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen zwei Thüringer Polizisten angeordnet, denen vorgeworfen wird, Ende September 2019 eine zur Abklärung des Vorwurfs einer Urkundenfälschung und zur Identitätsfeststellung festgehaltene Frau in deren Wohnung gemeinschaftlich sexuell …
U-Häftling kommt wegen Gemütlichkeit des Gerichtes frei
U-Häftling kommt wegen Gemütlichkeit des Gerichtes frei
… 23.09.2010) Weil sich sein Verfahren vor Gericht aufgrund zu selten angesetzter Verhandlungstage zu lange hinzog, muss ein Angeklagter nach über vier Jahren Untersuchungshaft nicht erneut in U-Haft. Pikant dabei: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits vorher die Beschleunigung dieses Verfahrens angemahnt. Auf die aktuelle Entscheidung des …
Bild: Nur Rechtsanwalt darf Beschuldigten in U-Haft besuchenBild: Nur Rechtsanwalt darf Beschuldigten in U-Haft besuchen
Nur Rechtsanwalt darf Beschuldigten in U-Haft besuchen
… in Koblenz hat mit Beschluss vom 19.11.2019 zum Aktenzeichen VGH B 10/09 entschieden, dass einem amtlichem Verteidigervertreter der Besuch eines Beschuldigten in Untersuchungshaft verweigert werden darf, wenn er nicht selbst bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) als Verteidiger eingetragen ist. Pressemitteilung des VerfGH Koblenz Nr. 5/2019 vom 28.11.2019 …
Sie lesen gerade: Keine Untersuchungshaft bei überlanger Dauer