(openPR) Die erfolgte Freilassung von Jörg Kachelmann hat die SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zum Anlass genommen, einen kurzen Überblick zum Thema Untersuchungshaft zu geben.
Die wesentlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind in den §§ 112 bis 114 StPO geregelt. Sie kann nur – auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft hin - durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet werden, wenn sowohl ein dringender Tatverdacht als auch ein Haftgrund vorliegen.
Dringender Tatverdacht bedeutet, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer die fragliche Straftat begangen hat.
Zusätzlich hierzu muss jedoch, wie bereits erwähnt, grundsätzlich auch ein Haftgrund vorliegen. Als ein solcher kommen die Flucht des Beschuldigten, eine bestehende Fluchtgefahr oder aber die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, auf Zeugen einwirkt oder auf sonstige Weise die Ermittlung der Wahrheit erschwert in Frage.
Eine Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn eine besondere Schwere der Tat vorliegt, keine hinreichende familiäre Bindung besteht, der Verlust der Arbeitsstelle droht, die finanziellen Verhältnisse nicht geordnet sind, enge Kontakte ins Ausland bestehen oder weitere Strafverfahren anhängig sind.
Bei besonderen Straftaten wie beispielsweise Mord, Totschlag oder besonders schwere Brandstiftung ist die Anordnung der Untersuchungshaft erleichtert. Für den Betroffenen gilt jedoch, dass die Anordnung von Untersuchungshaft ein Ausnahmefall bleiben muss. Nicht ohne Grund kann der verhaftete Beschuldigte jederzeit eine Haftprüfung verlangen oder Beschwerde einlegen. Und es ist durchaus anzuraten, sich anlässlich der von Amts wegen statt findenden Haftprüfung durch das OLG eines kompetenten Strafverteidigers zu bedienen, damit die Untersuchungshaft - entsprechend den Grundsätzen unseres Rechtsstaates, in welchem sie zunächst einmal nichts anderes ist, als „Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen“ (Joecks, Studienkommentar zu § 112 StPO) – das bleibt, was sie eigentlich sein sollte, nämlich ein Ausnahmefall.
SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alexander Busch, Rechtsanwalt












