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Arbeitsrecht: Verbüßen mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtfertigt Kündigung

25.03.201112:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht: Verbüßen mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtfertigt Kündigung
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf

(openPR) Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.03.2011 – Az: 2 AZR 790/09) hat entschieden:

Bei Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann Arbeitgeber den Arbeitsplatz dauerhaft neu besetzen

Der Fall:

Der Arbeitnehmer war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er - bei fortbestehender Inhaftierung - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich.



Hiergegen legte der Kläger Kündigungsschutzklage ein mit dem Ziel, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Bundesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers - anders als die Vorinstanz - ab.

Arbeitnehmer hat Leistungsunmöglichkeit und damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten

Wurde gegen einen Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.

Das Bundesarbeitsgericht nahm im Einzelfall eine Interessenabwägung vor und kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hatte. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem wurde die voraussichtliche Dauer der Unmöglichkeit, wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, berücksichtigt.

Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Düsseldorf erklärt dazu:

„Das Gericht urteilte, dass die Kündigung aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt war. Dem Arbeitgeber soll es unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe hier nicht zumutbar gewesen sein, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.“

Hintergrundwissen:

Das Bundesarbeitsgericht nahm eine personenbedingte Kündigung an. Das ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt ist, (trotzdem) in rechtlich zulässiger Weise ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.

In der Praxis relevant ist in diesem Zusammenhang häufig die Kündigung wegen Krankheit.

Bei Streitigkeiten über die Frage der Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung prüfen die Arbeitsgerichte in der Regel vier Voraussetzungen:

1.
Steht fest, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften künftig nicht mehr in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen ("negative Prognose")?

2.
Steht fest, dass es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers kommt (Interessenbeeinträchtigung)?

3.
Gibt es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz in dem Betrieb oder in dem Unternehmen?

4.
Interessenabwägung: Ist zu Gunsten des kündigenden Arbeitgebers davon auszugehen, dass ihm bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer und des bisherigen Verlaufs des Arbeitsverhältnisses die Beeinträchtigung seiner Interessen (siehe 2.) nicht mehr weiter zugemutet werden kann.

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