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Sanktionen im SGB II

17.01.201910:33 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 15. Januar fand vor dem Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung zur Frage „Darf der Staat das Existenzminimum durch Sanktionen kürzen?“ statt.
Das pikante an der Verhandlung ist, dass das Bundesverfassungsgericht diese Frage bereits im Jahr 2010 in einem Urteil (1 BvL 1/09) beantwortet hat.


Bei der damals angestrengten Regelsatzklage wurde bereits festgestellt „Das Existenzminimum ist unverfügbar, die tatsächlichen Bedarfe müssen realitätsnah bemessen und transparent berechnet sein“.
Soweit zur Theorie. In der Praxis hingegen sieht das ganz anders aus.
Durch die Sanktionen nach § 31 SGB II (Pflichtverletzungen) und § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) wird das unverfügbare Existenzminimum regelmäßig unterschritten.

Dagmar Maxen Mitglied im SprecherInnenrat der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV meint dazu: „Jede Sanktion, auch wenn sie nur 10 % beträgt, bringt die Erwerbslosen in eine schwierige finanzielle Situation, da das ohnehin unzureichende Existenzminimum unterschritten wird.
Je höher die Sanktionen ausfallen, desto schwieriger wird die Situation für die Erwerbslosen, da sie durch diese in ihrer nackten Existenz bedroht werden.
Zudem erfolgen viele Sanktionen willkürlich. Das spiegelt nicht nur meine persönliche Erfahrung wieder, sondern lässt sich auch anhand der hohen Zahl der stattgegebenen Widersprüche, und gewonnenen Klagen gegen Sanktionsbescheide ableiten“.

Auch entsprechen die Regelsätze nicht den Anforderungen bedarfsdeckend, oder realitätsnah bemessen zu sein.
Nach der Berechnung des paritätischen Wohlfahrtsverband zum Beispiel müsste der Regelsatz für eine alleinstehende Person 571 € betragen. Dies ist weit von der tatsächlichen Regelsatzhöhe von 424 € entfernt.
Allein daraus lässt sich ableiten wie verheerend sich weitere Kürzungen durch Sanktionen auf die Betroffenen auswirken.
Auch die Transparenz der Berechnung lässt deutlich zu wünschen übrig, bzw. ist nicht gegeben. Selbst die Bundesregierung räumt ein, dass die Frage der Höhe des Regelsatzes, und des soziokulturellen Existenzminimums, nicht vorrangig eine Frage des Berechnungsverfahrens, sondern eine politische Frage ist.

Agi Schwedt Mitglied im SprecherInnenrat der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV äußert sich dazu wie folgt: „Es fehlt der Regierung eindeutig der politische Wille die Lebenssituation von Millionen Menschen zu verbessern, indem sie die Regelsätze statistisch manipuliert.
Der einzige Sinn von Sanktionen besteht darin, die Erwerbslosen den Jobcentern gegenüber gefügig zu machen, denn eine Arbeitsvermittlung durch die Jobcenter findet in den wenigsten Fällen statt.
Hier geht es hauptsächlich um die Verwaltung von Erwerbslosen und um die Finanzierung der Armutsindustrie durch Sinnlosmaßnahmen.“

Wir als Gesellschaft müssen uns überlegen ob wir weiterhin einer überkommenen Vorstellung von Bestrafung durch Sanktionen nachgehen wollen, oder aber den Menschen für die es keine Arbeit gibt, durch die Einführung einer bedarfsdeckenden, sanktionsfreien Mindestsicherung zu einer menschenwürdigen Existenz verhelfen wollen.

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