(openPR) Offener Brief spricht Änderung des SGB V an
Köln, März 2011.
Mit einem offenen Brief an Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger weisen die Urologen Nordrheins auf Unstimmigkeiten im SGB V hin. Dabei werfen sie die Frage auf, ob das GKV-System verfassungsrechtlich überhaupt noch als überragender Gemeinwohlbelang bewertet werden kann. Hintergrund sei laut den Verfassern des Briefes, dass die notwendigen und immer rascher aufeinanderfolgenden Gesetzesänderungen des SGB V mit nur kurzer Geltungsdauer dafür sprechen, dass das GKV-System offensichtlich kaum noch aufrecht zu erhalten sei.
„Dem stehen zahlreiche Gesetze und untergesetzliche Normen gegenüber, welche die Berufsfreiheit der freiberuflich tätigen niedergelassenen Vertragsärzte im GKV-System erheblich einschränken“, heißt es in dem Schreiben. „Selbst die Modalitäten des Ausscheidens aus dem GKV-System sind teilweise stark reglementiert und mit Sanktionen belegt.“ In der Tat verfolgt der Paragraf 95b SGB V in Verbindung mit dem Paragraf 72 a SGB V das Ziel, einen unter den Vertragsärzten abgestimmten Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung mit einer zeitlichen Sperre der Wiederzulassung von sechs Jahren zu sanktionieren. Gleichzeitig wird ein solcher Zulassungsverzicht im Gesetz als mit den vertragsärztlichen Pflichten unvereinbar dargestellt.
„Gegen diese Regelung bestehen auch von rechtswissenschaftlicher Seite1 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken“, verdeutlicht Dr. Wolfgang Rulf, ärztlicher Geschäftsführer der Uro-GmbH, ein Zusammenschluss der niedergelassenen Urologen Nordrheins. „Zunächst könnte die Frist bis zur Wiederzulassung von sechs Jahren vor dem Hintergrund des Übermaßverbots als verfassungswidrig bewertet werden. Darüber hinaus wäre der Eingriff nur gerechtfertigt, wenn das derzeitige GKV-System tatsächlich noch einen überragenden Gemeinwohlbelang darstellt.“
Aus Sicht der Uro-GmbH rechtfertigt die derzeitige Struktur mitsamt des kontinuierlichen Nachbesserungsbedarfs und immer größer werdenden Einschnitten in die Berufsfreiheit der freiberuflichen Ärzte diese Bezeichnung nicht mehr. „Wir hoffen auf eine verfassungsrechtliche Prüfung der Sachlage durch das Bundesjustizministerium“, erklärt Rulf. „Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat sich in der Vergangenheit mit ihrem kontinuierlichen Einsatz zur Wahrung der Bürgerrechte große Anerkennung erworben. Auch freiberufliche Vertragsärzte erwarten eine Berücksichtigung der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes.“
Laut Uro-GmbH hat das Bundesjustizministerium zu dem Schreiben bisher keine Stellung bezogen. Als nächste Maßnahme prüfen die Urologen juristische Schritte.
www.uro-gmbh.de
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1 vgl. Schinnenburg, MedR 2005, 26 ff | Hess., Kass. Komm. SGB V, § 95 b Rn. 4; Pawlita juris-PK SGB V § 95b Rn. 21 m.w.N.




