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Neues Urteil zum Zusatzversorgung Staatsapparat DDR

01.06.201813:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ein Urteil, dass vielen Betroffenen Mut machen sollte!

Das Sozialgericht Stralsund verkündete am 27.Februar 2018 ein wichtiges Urteil. Welches wieder Hoffnung für tausende Betroffene macht, die in der ehemaligen DDR im Staatsapparat tätig waren und die Zusatzrente aus der freiwilligen Mitgliedschaft zum Zusatzversorgungssystem Staatsapparat der DDR nicht erhalten. Warum das Urteil so wichtig ist, erläutern wir Ihnen im Überblick.


Ein wichtiges Urteil zum Staatsapparat DDR für die Rente hat das Sozialgericht Stralsund am 27. Februar 2018 gefällt, S 12 R 172/16 WA. Es ging um die Frage, ob Versicherte, die in der ehemaligen DDR im Staatsapparat beruflich tätig waren, Anspruch auf die Zusatzrente nach dem AAÜG haben (bitte nicht verwechseln mit der freiwilligen Zusatzrente der DDR = FZR). Und zwar ohne Beitragszahlungs- oder Beitrittnachweis.

Ausgangslage!

Wer im Staatsapparat der DDR beruflich tätig war, konnte freiwillige Mitglied in der Zusatzversorgung für die spätere Rente zum Staatsapparat werden. Hierzu musste er oder sie eine Beitrittserklärung/ Antrag stellen. Über diesen entschied ausnahmslos der Kaderleiter und der Verantwortliche des Amtes oder der Behörde/ Struktur des jeweiligen Staatsorganes (Gemeinde, Kreis, Bezirk oder Untergliederungen hiervon). Die entsprechende Verordnung (FZAO)der DDR mit den Durchführungsbestimmungen sahen die Aufnahme an sich zwingend vor.


Aber dennoch waren viele tausend Mitarbeiter in der DDR nicht Mitglied geworden, weil sie möglicherweise nicht in das System passten und die Entscheidungen durch den Kaderleiter einfach nicht gefällt wurden. Oft haben die Betroffenen Beitragsnachweise oder die Beitrittsurkunden in den Wirren der Wende verloren und können den Beitritt nicht mehr nachweisen. Somit stehen auch heute noch viele tausende Betroffene oder deren Hinterbliebene ohne die zusätzliche Rentenversorgung nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG da. Mit erheblichen Rentenverlusten, weil die meisten der Versicherten in den Zeiten der Tätigkeit in den Staatsapparat nicht in die FZR eingezahlt haben.

Aktuelle Rechtslage!

Die Deutsche Rentenversicherung Träger der Zusatzversorgungssysteme (kurz DRV-ZV) verweigert ohne Beitrittsnachweis oder Nachweis der Beitragszahlung der freiwilligen Beiträge oder Versorgungsurkunde, Einzelfallentscheidung oder Einzelvertrag die Anerkennung der zusätzlichen Rentenleistungen. Viele ostdeutsche Sozialgerichte, wie das LSG Sachsen-Anhalt, das Sächsische LSG und andere verweigern immer wieder die Anerkennung. Hingegen das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und nunmehr auch das SG Stralsund eine Rentenleistung für diesen Bereich anerkennen.


Oft es auch so, dass die LSG die Zulassung zur Revision zum Bundessozialgericht verweigern, weil sie der Auffassung sind, dass die Rechtslage schon geklärt sei. Dass dies nicht so ist, zeigt die Auseinandersetzung seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Juli 2011 in einem mehr oder weniger aufsehend erregenden Urteil zum Zusatzversorgungssystem Staatsapparat der DDR.

Entscheidungsgründe des SG Stralsund!

Das Sozialgericht Stralsund urteilte zu Gunsten des Klägers. Dieser beantragte für die Zeit von Mai 1990 bis zum 30.06.1990 die Zuerkennung der Rentenzeiten im Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter freiwilliges Mitglied im Staatsapparat der DDR. Kette diese Entscheidung ist auch, dass der Kläger für davor liegenden Zeiten auch noch die I-Rente der Ingenieure anerkannt bekommt.

Der Kläger konnte weder einen Beitritt, noch Beitragszahlungen der Mitgliedschaft, noch eine Einzelfallentscheidung zu seinen Gunsten oder einen Einzelvertrag (Versorgungsurkunde) nachweisen. Die beklagte DRV-ZV lehnte wie immer in solchen Fällen, den begehrten Rentenanspruch ab.

Anspruchsgrundlage für den Kläger ist der § 8 AAÜG. Damit muss der Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG geprüft werden. Also unterliegt der Kläger den Voraussetzungen der Einbeziehung in das von ihm begehrte Zusatzversorgungssystem. Das Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz-und Sonderversorgungssystemen (AAÜG) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 01.August 1991 bestanden haben.



Erworben worden sind auch Versorgungsanwartschaften in das System, soweit sie nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 hätten einbezogen werden müssen. Nach der BSG-Rechtsprechung ist dies immer dann der Fall, wenn der Versicherte ohne erfolgte Einzelfallentscheidung wie Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung oder Einzelvertrag am 30.06.1990 (Stichtag) nach dem Bundesrecht was am 01.08.1991 galt einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätte oder eine solche Zusage erworben hätte. Handelte es sich um Ermessensentscheidungen bezüglich der Einbeziehung, kann diese nicht in Betracht kommen, weil diese rückwirkend nicht ersetzt werden kann.

Der Kläger hatte am Stichtag den 30. Juni 1990 keinerlei Versorgungszusage oder einen Einzelvertrag. Dennoch hat er nach der Rechtsauffassung des Gerichtes eine Versorgungsanwartschaft am 30.06.1990 erworben. Er fällt damit unter den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG.

Denn das SG Stralsund folgt der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2015, Aktenzeichen L 2 R 224/13).

Für den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG gelten die gleichen Voraussetzungen für den in der zweiten Stufe zu prüfenden § 5 Absatz 1 AAÜG. Das LSG führte damals in seiner Entscheidung aus, dass das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 19. Juli 2011 sagte, dass es für den § 5 Absatz 1 Satz 1 AAÜG unerheblich ist, ob der Versicherte tatsächlich einen Beitritt in das Zusatzversorgungssystem erklärte hatte (mittels Nachweis) oder Beiträge für das System zahlte. Es kommt für den Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Satz 1 AAÜG nur darauf auf, dass der Versicherte eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübte, die nach ihrer Art in den sachlichen Anwendungsbereich des Geltungsbereiches des entsprechenden Systems viel.

Kurz gesprochen: Wenn der Versicherte oder Kläger am Stichtag im Bereich des Staatsapparates der DDR arbeitete (Nachweis Stempel SVA-Buch oder Arbeitsvertrag) hat er einen Anspruch auf die zusätzliche Versorgung für die Rente. Es kommt weder auf einen tatsächlichen Beitritt oder Beitragszahlungen an.

Der Begriff der Zugehörigkeit nach § 1 Absatz 1 AAÜG ist in gleicherweise auszulegen, wie der Begriff Zugehörigkeit in § 5 Absatz 1 Satz 1 AAÜG.

Rechtsgrundlage in der ehemaligen DDR!

Als Rechtsgrundlagen gelten die FZAO ( Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR und die 2. Richtlinie zur Durchführung der FZAO-StMitrb.

Fazit!

Ein sensationelles Urteil, welches das SG Stralsund fällte. Es gibt Hoffnung für viele tausende Versicherte und Rentner, die bei anderen Gerichten schon abgeschmettert waren. Die beklagte Rentenversicherung hat Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von www.rentenbescheid24.de empfehlen, dass die betroffenen Versicherten ihre Ansprüche geltend machen sollten. Oftmals hängen auch noch andere Ansprüche aus anderen Versorgungssystemen mit daran, die wegen der Stichtagsregelung zum 30.06.1990 nicht greifen. Vorher sollte der Versicherte durch professionellen Rat und Unterstützung von unabhängigen Rentenberatern und Rechtsanwälten die Rentenunterlagen prüfen lassen, damit keine ungewünschten Ergebnisse erzielt werden!

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