Ein effizientes Marketing kommt wohl kaum ohne Pressemitteilungen aus: Egal, ob über das neuste Firmenprodukt oder ein anstehendes Event berichtet werden soll, Pressemeldungen können sowohl offline als auch online viel Aufmerksamkeit erzielen, wenn sie gedruckt oder in den Sozialen Medien geteilt und geliked werden. Doch natürlich ist auch die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit kein rechtsfreier Raum. Um also nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, thematisiert der folgende Artikel, was es u.a. hinsichtlich des Urheber- und Markenrechts zu beachten gilt.
Uhreberrecht beim Schreiben von Pressemitteilungen beachten

- Vorsicht Plagiat: Pressemitteilungen dürfen weder im Ganzen noch in Teilen von anderen Quellen abgeschrieben sein, ohne dass eine ausdrückliche Erlaubnis hierfür vorliegt. Dies gilt insbesondere für Fachartikel. Sollte nach der Veröffentlichung eines Fachartikels ein Dritter sein Urheberrecht geltend machen, hat das nicht nur für den Verfasser, sondern auch für das veröffentlichte Medium ein empfindliches juristisches Nachspiel.
- Benutzung von Vorlagen: Mangelt es dem Verfasser einer Pressemitteilung an der nötigen Inspiration, so darf er sich diese an fremden Vorlagen holen. Allerdings sollte es sich hierbei wirklich nur um Impulse für das eigene Schaffen handeln.
- Abtretung des Nutzungsrechts: Werden Pressemitteilung in Auftrag gegeben, so sollten zuvor die Nutzungsrechte am Text vertraglich geregelt werden. In der Regel treten Mitarbeiter des eigen Unternehmens ihre vollständigen Nutzungsrechte durch ihre monatliche Vergütung ab. Genaueres hierzu sollte aber dennoch schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Nimmt man externe Dienstleister wie PR-Agenturen in Anspruch, sollte auch hier ein schriftlicher Vertrag über die Nutzungsrechte abgeschlossen werden.
Verfasser einer Pressemitteilung, die einem Medium die Nutzungsrechte an dem entsprechenden Text eingeräumt haben, dürfen, sofern die Pressemitteilung in einer Zeitschrift veröffentlicht wurde, die Pressemitteilung erst nach Ablauf eines Jahres anderswo wieder publizieren. Ist die Pressemitteilung hingegen in einer Zeitschrift veröffentlicht worden, darf die Pressemitteilung sogar unmittelbar nach der Erstveröffentlichung wieder publiziert werden. Sofern ein einfaches Nutzungsrecht besteht, darf die Pressemitteilung sogar gleichzeitig von mehreren Redaktionen verwendet werden.
Darf man fremde Pressemitteilungen veröffentlichen?
Das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung sowie der öffentlichen Wiedergabe einer Pressemitteilung hat nach § 15 des Urheberschutzgesetzes der Verfasser inne. Fremde Pressemitteilungen dürfen daher zum Beispiel nicht einfach auf der eigenen Website eingestellt werden, ohne dafür zuvor die Zustimmung des Verfassers eingeholt zu haben.
Hat der Verfasser einer Pressemitteilung jedoch bereits innerhalb des Textes bzw. durch zusätzliche Angaben die Genehmigung zur Weiterverbreitung erteilt, muss nicht noch einmal seine Zustimmung zur Veröffentlichung eingeholt werden.
Im Rahmen der sog. Verkehrsübung darf der Empfänger einer Pressemitteilung auch davon ausgehen, dass durch die Zusendung der Pressemitteilung der Absender als Urheber die Nutzung eingewilligt hat.
Rechte und Lizenzen bei PR Bildern

Zahlreiche Bilddatenbanken im Internet bieten die Nutzung von fremden Bildern an. Um später keine bösen Überraschungen zu erleben, empfiehlt es sich, die Lizenzbedingungen der jeweiligen Portale genaustens zu studieren. In den Lizenzbedingungen wird nicht nur der Umfang der erlaubten Bildnutzung beschrieben, sondern auch Aussagen darüber getroffen, ob das jeweilige Bild nur auf den privaten Bereich oder auch für Pressemeldungen, d.h. den kommerziellen Bereich verwendet werden darf. Einige Bilddatenbanken definieren auch die Kriterien zur Urheberbenennung. Der Urheber kann hierbei nicht nur verlangen namentlich genannt zu werden, sondern auch bestimmen, wie die Urhebernennung erfolgen soll.
Das Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich gilt, dass jeder das Recht am eigenen Bild hat. Das bedeutet, dass Bilder immer nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden darf. Dieser Grundsatz tritt immer dann ein, wenn die abgebildete Person auf dem Bild gut sichtbar erkennbar ist.
Das Erfordernis zur Einwilligung entfällt allerdings dann, wenn der Abgebildete zum Beispiel die Bildaufnahme in Kenntnis billigt. Das macht er zum Beispiel dadurch, dass er sich in der Öffentlichkeit einem Pressefotografen stellt. In diesem Fall spricht man von einer stillschweigenden Einwilligung. Allerdings darf das Bild in jenem Fall auch nur für den jeweiligen Zweck genutzt werden, für den es gemacht wurde.
Ganz ohne Einwilligung des Abgebildeten dürfen folgende Bilder veröffentlicht werden:
- Bilder, die der Zeitgeschichte entstammen
- Bilder, auf denen eine oder mehrere abgebildete Personen nur als Beiwerk zu sehen sind. Dies trifft zum Beispiel auf Landschaftsaufnahmen oder andere Örtlichkeiten zu.
- Bilder, die Versammlungen, Aufzüge oder andere öffentliche Events darstellen, auf denen der Abgebildete teilgenommen hat.
Persönlichkeitsrechte in der PR
Innerhalb der Pressemitteilung spielt auch das Persönlichkeitsrecht eine wichtige Rolle. Hierbei gilt, dass andere Personen nicht nur nicht beleidigt werden sollten. Sie haben darüber hinaus auch ein Recht auf Anonymität, sofern es sich hierbei nicht um eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit handelt. Hält man sich nicht an das Persönlichkeitsrecht, kann die betroffene Person eine Abmahnung, aber auch andere strafrechtliche Konsequenzen geltend machen.
Unwahre Behauptungen und Verleumdungen
Grundsätzlich gilt im Presserecht die Pflicht zur Prüfung von Nachrichten, d.h. die sogenannte Wahrheitspflicht. Da die absolute Wahrheitsfindung unter dem herrschenden Aktualitätsdruck nur schwer umzusetzen ist, wird zumindest eine Sorgfaltspflicht vorausgesetzt. Diese ergibt sich aus den Landespressegesetzen und besagt, dass Nachrichten geprüft werden müssen, bevor sie veröffentlicht werden. Schreibt man also wissentlich unwahre Behauptungen oder Verleumdungen macht man sich strafbar und ist zudem zu einer Gegendarstellung verpflichtet.
Zitate
Zitate werden gerne genutzt, um einen Text authentisch zu machen. Zitate können darüber hinaus aber auch dazu genutzt werden, um Meinungen eindrucksvoll darzustellen. Jedoch müssen Zitate immer ganz genau stimmen. Hierbei ist es nicht nur wichtig, dass Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass sich die zitierte Person genauso geäußert hat, sondern auch, dass die inhaltlich aufgestellten Behauptungen stimmen.
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Datenschutz und personenbezogene Daten
In Pressemeldungen werden zum Beispiel dann personenbezogene Daten preisgegeben, wenn Bilder veröffentlicht werden, auf denen Personen deutlich abgebildet sind. Aber auch die regelmäßige Versendung von Pressemitteilungen an Journalisten setzen die Speicherung der jeweiligen Kontaktdaten voraus, für die zuvor eine Einverständniserklärung eingeholt werden sollte. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Pressearbeit & DSGVO.
Wettbewerbsrecht

Darüber hinaus sollten Sie äußerste Vorsicht bei vergleichender Werbung walten lassen. Zwar dürfen Sie sich mit Ihren Konkurrenten oder einem Konkurrenz-Produkt in einen direkten Vergleich stellen, doch müssen Sie dabei sachlich und fair bleiben. Beziehen Sie dazu Ihre Aussagen auf nachprüfbare Eigenschaften des jeweiligen Produkts und würdigen Sie Ihre Konkurrenz nicht nachweislich herab.
Verstöße gegen Markenrecht in Pressemitteilungen
Wollen Sie juristische Fallstricken vermeiden, dann verzichten Sie auf die Nennung von fremden Marken in Ihrer Pressemitteilung, sofern Sie nicht ausdrücklich eine Erlaubnis dazu haben. Verboten ist ohnehin gänzlich ein Imagetransfer, bei dem der positive Ruf der fremden Marke auf Ihre eigene Marke überspringen soll.
Was ist noch zu beachten?
Sollte Ihre Pressemitteilung Alkohol, Tabak oder Medikamente bewerben, sollten Sie Folgendes beachten:
- Alkohol: Werbung im TV oder Rundfunk für alkoholische Getränke, die sich direkt an Kinder oder Jugendliche richtet, ist verboten.
- Tabak: Auch Werbung für Tabakwaren, die sich explizit an Kinder oder Jugendliche richtet ist gesetzlich untersagt.
- Selbiges gilt auch für öffentliches Glücksspiel.
- Medikamente: Das Heilmittelwerbegesetz (kurz: HWG) sieht vor, dass lediglich Ärzte, Zahnärzte, aber auch Tierärzte, Apotheker und Personen, die die Erlaubnis haben mit Arzneimitteln Handel zu betreiben, Werbung dafür betreiben dürfen. Verschreibungspflichtige Medikamente unterliegen hingegen dem Verbot der Publikumswerbung, d.h. sie darf nicht an Laien gerichtet sein.
Wer haftet für die Inhalte einer Pressemitteilung?
Hat Ihr Unternehmen eine PR-Agentur zum Verfassen der Pressemitteilung engagiert, und stellt sich nach der Veröffentlichung heraus, dass diese Fehler enthält, so haftet nicht nur die PR-Agentur, sondern auch Sie als Auftraggeber dafür. Sie als Auftraggeber müssen sich nämlich nach Auffassung der Gerichte auch die Fehler der PR-Agentur zurechnen lassen, da Sie den Text vor der Veröffentlichung nicht sorgfältig genug geprüft haben.