(openPR) Wussten Sie es schon, alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Der Artikel 3 des Grundgesetzes sagt es so aus.
Bürgerinnen und Bürger die daher einen Prozess führen wollen oder sich vor dem Gericht verteidigen müssen, können unter Umständen auf Prozesskostenhilfe hoffen, sofern ihr eigenes Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht sich in Selbsthilfe zu unterstützen. Grundsätzlich richtet sich das Verfahren hierüber nach der Höhe des Nettoeinkommens. Aus diesem Grunde gibt es die Prozesskostenhilfe.
Die Entscheidung, ob die Hilfe gewährt wird, wird von einer Richterin oder Richter getragen. Für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe muss allerdings der Verfahrensausgang noch offen sein. Entgegen der Beratungshilfe, die im außergerichtlichen Belangen fruchtet, kommt die Prozesskostenhilfe beim gerichtlichen Verfahren zum Tragen.
Eine Prozesskostenhilfe umfasst auch Auseinandersetzungen mit Behörden -zum Beispiel auch mit dem Jobcenter.
Da die Grundfreibeträge sich regelmäßig ändern, ist die Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit in Einzelfällen sehr kompliziert. Die Freibeträge werden jedoch in den Bekanntmachungen zu §115 der ZPO im Bundesgesetzblatt aufgeführt und sind über Internet einzusehen.
http://www.schuldnerberatung-vitovec.de/news?n_id=2200











