(openPR) Rechtliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Vertrag
Ein Arbeitsvertrag kann auf verschiedene Arten beendet werden. Das Arbeitsverhältnis wird durch eine Kündigungserklärung als einseitiges Rechtsgeschäft und mit einem Aufhebungsvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft beendet. Darüber hinaus bestehen auch Kombinationsmöglichkeiten zwischen der Kündigungserklärung und einer vertraglichen Regelung. Die Kombinationsmöglichkeit zwischen einem einseitigen Rechtsgeschäft, der Kündigung und den zweiseitigen Rechtsgeschäft, dem Aufhebungsvertrag wird als Kombinationsmodell bezeichnet. Die Kündigung mit Abwicklungsvertrag.
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Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag ist ein beidseitiges Rechtsgeschäft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein Vertragsverhältnis kann auf dem gleichen Wege beendet werden, wie es geschlossen worden ist, § 311 BGB. Der Beendigungsvertrag im Arbeitsrecht wird als Aufhebungsvertrag bezeichnet. Die in § 623 BGB enthaltene Bezeichnung des Auflösungsvertrags gilt als Synonym.
Aufhebungsvertrag Schriftform erforderlich
§ 623 BGB sieht für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zwingend die Schriftform vor. Die elektronische Form der Kündigung und des Aufhebungsvertrag ist per Gesetz ausgeschlossen.
Aufhebungsvertrag Abwicklungsvertrag
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag und der Abwicklungsvertrag sind voneinander zu unterscheiden. Durch den Aufhebungsvertrag beenden die Parteien des Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertrag einvernehmlich. Einem Abwicklungsvertrag geht meist eine ordentliche, fristgerechte Personen-oder betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Mit dem Abwicklungsvertrag bringt der Arbeitnehmer regelmäßig zum Ausdruck, die Kündigung hinzunehmen. Mit diesem Vertrag werden anschließend und einvernehmlich alle Rechte und Pflichten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Hierzu gehören auch die Verpflichtung zur Zeugniserteilung und etwa die Zahlung von Abfindung.
Bietet ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Vertrags zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, ohne zuvor oder danach eine Kündigung erklärt zu haben, verhandeln die Parteien über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Unterbreitet der Arbeitgeber ein solches Angebot, bleibt der Arbeitnehmer verpflichtet, seiner Arbeitsleistung nachzukommen, es sei denn, der Arbeitgeber spricht eine Freistellung aus.
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