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Kündigung bei heimlichem Handy-Mitschnitt eines Personalgespräches gerechtfertigt

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 30.04.2012 (AZ: 5 Sa 687/11) hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Aufzeichnung eines Personalgespräches per Handy und die anschließende Drohung den Mitschnitt zu veröffentlichen eine Beurkundung des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber darstellen soll. Ein solches Misstrauen schließe eine zukünftige friedliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigentlich aus und könne auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer könne die Sicherung dessen, was tatsächlich während des Personalgespräches besprochen wurde, schon dadurch erreichen, dass er dem Gespräch eine Person seiner Wahl hinzuziehe. Bei einem Personalgespräch handele es sich jedenfalls um ein vertrauliches Gespräch. Wenn ein Gesprächspartner eine Aufzeichnung des Gespräches anfertigen wolle, müsse er den Gesprächspartner zumindest vorher darüber informieren und um Erlaubnis bitten.



Neben der Verletzung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber, verwirkliche das Verhalten des Arbeitnehmers auch den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Streit um Arbeitsvertrag und Kündigung lässt sich allerdings auch oft im gegenseitigen Einvernehmen vermeiden. Ob Abfindung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt achtet bei Abfindung und Aufhebungsvertrag auf Ihre Interessen.

Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Zunächst kommt es auf die Wahl des richtigen Rechtsanwalts an. Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie. Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt vertritt Ihre Interessen bei Abmahnung und Kündigung kompetent und konsequent vor dem Arbeitsgericht.

Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen. Bei einer Kündigung sollten Sie sich umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, muss an die Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken.

Neben der Interessenvertretung bei einer Kündigung vertritt ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt Sie unter anderem auch bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, sowie den Themen Urlaub, Gehalt, Gratifikation, Arbeitnehmerzeugnis (Beurteilung), Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung, flexible Arbeitszeitmodelle, Betriebsverfassungsrecht und Tarifvertragsrecht.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

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