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Erben und Vererben nach der EU-Erbrechtsverordnung

21.04.201616:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Erben und Vererben nach der EU-Erbrechtsverordnung

Den Lebensabend im Ausland zu genießen, ist ein Traum, den sich immer mehr Deutsche erfüllen. Dabei sollten sie bedenken, dass dies Auswirkungen auf die Verteilung ihres Nachlasses haben kann.



GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Immer mehr Deutsche verbringen ihren Ruhestand im Ausland. Inzwischen verbringen schon mehr als 220.000 Deutsche ihren Lebensabend im Ausland. Im Vergleich zum Vorjahr sei die Zahl um 1,7 Prozent gestiegen, berichtet die Wirtschaftswoche online. Was viele nicht bedenken ist, dass der Lebensmittelpunkt im Ausland Auswirkungen auf das Erbrecht hat. Seit August vergangenen Jahres gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Demnach wird in Erbfällen das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. An die Stelle des Staatsangehörigkeitsprinzips ist im internationalen Erbrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/internationales-erbrecht.html) das Wohnsitzprinzip gerückt.

Dadurch können Streitfälle vermieden werden, welches Erbrecht im Todesfall anzuwenden ist. Allerdings sollten deutsche Bürger, die ihren Lebensmittelpunkt im EU-Ausland haben, bedenken, dass sich das Erbrecht von Staat zu Staat teilweise deutlich unterscheidet. Pflichtteilregelungen, Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen, Schenkungen, Nießbrauchsrechte oder auch letztwillige Verfügungen in einem Testament können davon betroffen sein und sind unter Umständen nicht mehr wirksam. Das kann auch die Verfügungen, die in einem sog. Berliner Testament getroffen wurden, betreffen, da ein solches Ehegattentestament nicht in jedem Staat bekannt und ggf. unwirksam ist. Dann würde wiederum die gesetzliche Erbfolge gelten, die von Land zu Land unterschiedlich ist.

Für Deutsche, die im EU-Ausland leben und bereits ein Testament verfasst haben, bietet sich eine Überprüfung der Wirksamkeit ihrer letztwilligen Verfügungen an. Es besteht zudem die Möglichkeit, testamentarisch festzulegen, ob im Todesfall das Erbrecht des Landes, in dem der Lebensmittelpunkt liegt, oder das des Heimatstaates angewendet werden soll. So können je nach Fall die Vorteile der unterschiedlichen Gesetze genutzt werden. Beim Berliner Testament muss wiederum beachtet werden, dass Änderungen nur gemeinsam vorgenommen werden können.

Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag helfen im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiter.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/internationales-erbrecht.html

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