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Internetportale müssen keine Anmeldedaten herausgeben

11.02.201615:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Internetportale müssen keine Anmeldedaten herausgeben
Rechtsanwalt Sascha Leyendecker
Rechtsanwalt Sascha Leyendecker

(openPR) Die Betreiber von Internetportalen sind nicht verpflichtet, Auskunft über Anmeldedaten zu geben. Einen entsprechenden Anspruch verneinte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Az.: VI ZR 345/13) Anfang Juli.

Geklagt hatte ein Arzt, der sich durch Bewertungen auf der Internetseite der Beklagten, in denen über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Auf Verlangen des Klägers, löschte die Beklagte die betreffenden Einträge. Allerdings kam es in der Folgezeit zu erneuten Einträgen mit entsprechendem Inhalt.

Die Vorinstanzen sahen daraufhin einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Betreiber der Internetseite wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB. Ein Ausschluss dieses Anspruchs nach § 13 Abs. 6 Satz 1 Telemediengesetz (TMG), wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, sei nicht einschlägig.

In der Revision des Klägers hat der BGH die Klage auf Auskunftserteilung nun abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Betreiber eines Internetportals grundsätzlich nicht befugt ist, personenbezogene Daten des Nutzers zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Hierzu fehle die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG. Denn danach dürfen personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Ein solche Einwilligung wurde jedoch nicht erteilt.

Dem Arzt kann allerdings, aufgrund der persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte ein Unterlassungsanspruch zustehen. Darüber hinaus darf der Betreiber nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies beispielsweise für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

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