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Fehlerhafte Gutachten in der Justiz

14.09.201520:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) "75 Prozent aller Gutachten in familienrechtlichen Streitigkeiten in Deutschland sind mangelhaft." So meldete Frontal21 am 08.09.2015. Im dazugehörigen Filmbeitrag heißt es: "Teuer und mangelhaft - auf Grundlage solcher Gutachten werden in deutschen Gerichtssälen Tag für Tag Urteile gesprochen. Wer sich dagegen wehrt, muss mit einem zermürbenden Rechtsstreit rechnen. [...] Bundesjustizminister Heiko Maas verspricht Besserung. Sein Gesetzentwurf sieht vor, künftig soll genauer überprüft werden, ob Gutachter wirklich geeignet sind. Wie das geschehen soll, ist unklar."


Zugegeben, überwältigend viele Gutachten sind bewiesenermaßen "stark mängelbehaftet" und "als Entscheidungsgrundlage für unsere Gerichte nicht geeignet" (O-Ton Prof. Werner Leitner, IB-Hochschule Berlin, im F21-Video). Aber so eifrig man auch über die erschütternde Menge erschütternder Falschgutachten lamentieren mag: Das eigentliche Problem wird damit eigentlich nur verschleiert. Denn objektiv liegt das Problem immer bei den Richtern. Im F21-Video befragt F21 den langjährigen Familienrichter und "Experten für Familienrecht" Jürgen Rudolph bzgl. eines Gesetzesentwurfs für "Qualifikationsanforderungen für Sachverständige". Aus dem Interview: "[Rudolph:] Es wird sich nicht viel ändern. Denn über die Qualifikation der Richter, die einfach erforderlich ist, sagt dieser Entwurf ja gar nichts. Wir werden dieselben Sachverständigen wiedersehen. Und die Richter werden hineinschreiben: Ich halte ihn für geeignet. [F21:] Und ist damit dem Gesetz Genüge getan? [Rudolph:] Damit ist dem Gesetz Genüge getan."
Nun, in Wahrheit ist dem Gesetz damit nicht nur nicht Genüge getan, sondern wird das Recht in schwerster Weise verletzt. Wenigstens in fast allen Fällen macht sich der Richter selbst der Rechtsbeugung strafbar, wenn er ein Falschgutachten als Beweis wertet. S. Strafgesetzbuch (StGB) § 339 Rechtsbeugung: "Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft." Der Bundesgerichtshof behauptet zwar, der Amtsträger müsse sich auch "bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt" haben. Das steht aber mit keiner Silbe im Gesetz und wäre also bereits deshalb eine objektiv gesetzwidrige und für die Rechtsprechung gegenstandslose Einschränkung. V.a. ist hat sich jeder Amtsträger objektiv bereits mit bloßer Leichtfertigkeit im Urteil "bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt". Denn schließlich steht bei jedem Urteil immer etwas auf dem Spiel, u.z. nicht nur ggf. auch die Wohlfahrt einer Person resp. einer Familie, sondern das Recht, die Rechtssicherheit und die Rechtsstaatlichkeit als solche: "Gutachterliche Fehlleistungen stören in empfindlicher Weise den Rechtsfrieden" (Prof. Dr. Peter W. Gaidzik, Universität Witten/Herdecke, 05.08.2014). Faktisch ist also bereits die Akzeptanz eines Falschgutachtens grundsätzlich eine Beugung des Rechts.
Es gibt zwar gerichtliche Urteile z.Th. Gutachten, z.B. bzgl. der Sorgfaltspflicht (BGH, IVa ZR 20/82 v. 02.11.1983). Gutachten müssen immer nachvollziehbar und schlüssig begründet sein, andernfalls sind sie "objektiv wertlos" (VG Augsburg 10.02.82 - 4 K80 A 914). Gutachten ohne nachvollziehbare und schlüssige Begründung haben als "unverwertbar" u.a. zur Folge, dass "kein Entschädigungsanspruch entsteht, weil die Leistung des Gutachters dem ihm erteilten Auftrag nicht entspricht" (LG Bremen 17.01.77 7-3 O 1584/70). Aber solche Gerichtsurteile sind nur Anwendungen, die sich bereits zwingend aus der Natur der Sache ergeben. Denn egal in welchem Bereich: Wer nicht den erteilten Auftrag erfüllt, hier also ein echtes, d.h. schlüssiges Gutachten zu erstellen, der hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Ganz im Gegenteil: Wer unsachgemäße Arbeit abliefert, muss dafür - egal in welchem Bereich - ggf. auch selbst dafür bezahlen. Eine Gutachterhaftung ist also nur eine ganz normale und ganz unverzichtbare Form der immer und überall bestehenden Arbeitshaftung.
Wie diese Arbeitshaftung konkret in der BRD aussieht, beschreibt F21 so: Ein Gutachter hatte "fast 13.000 Euro abgerechnet [...] Und das, obwohl das Gutachten so erhebliche Mängel hatte, dass das Gericht es bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigte." Die 13.000 Euro hat der Gutachter aber trotzdem bekommen, u.z. bezahlt vom Steuerzahler!
Falschgutachten sind unter dem Aspekt der gerichtlichen Falschaussage zu bewerten (§ 153 StGB / § 154 StGB). Das gilt insbesondere für Gutachten in Strafverfahren, wenigstens hinsichtlich falscher Verdächtigung (StGB § 164) und Beteiligung an der Verfolgung Unschuldiger (StGB § 344). Und wie sieht das konkret in der BRD aus? Hier gibt es glücklicherweise einen Fall, der durch zahlreiche Texte und Videos im Internet ausführlich dokumentiert, weit verbreitet sowie jedem jederzeit zugänglich und auch bereits tausendfach rezipiert worden ist. Der Täter ist der sog. "Professor für katholisches Kirchenrecht" Thomas Schüller, Repräsentant der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2; vulgo "katholische Kirche"). Schüller behauptete im gerichtlichen Gutachten in einem großen öffentlichen Strafprozess, der Verf. sei ein "Häretiker" - eine der schwersten nur möglichen Anschuldigungen überhaupt. Im umfangreichen Gutachten wird dieser ungeheuerliche Vorwurf aber mit keiner einzigen Silbe (zwingend selbstverständlich mit dem Zitat einer Häresie!) begründet. Damit ist das Gutachten per se bereits "objektiv wertlos" und "unverwertbar". Das ist jedem, somit auch dem Gericht sofort unübersehbar eindeutig zwingend erkenntlich. Die Sache ging dann bis zum Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen AR 1670/15). Endgültig rechtskräftig hat die BRD sich dann zum "Rechtsgrundsatz" bekannt: "Zur Erhaltung der wissenschaftlichen Freiheit ist es notwendig, dass Verfasser vor Expertisen sich nicht der Gefahr ausgesetzt sehen dürfen, mit Abwehrklagen konfrontiert zu werden (so auch Loitz, BB 2000, 2006)." Also während jeder Zeuge für eine Falschaussage ggf. äußerst schwer bestraft werden muss und sogar in der BRD manchmal auch tatsächlich wird, dürfen gerichtliche Gutachter "sich nicht der Gefahr ausgesetzt sehen", für ihre Behauptungen zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch interessant: Weder der Gutachter noch die von ihm vertretene übermächtig erscheinende V2-Gruppe mit ihren Bergen von Reichtümern und ihrer Armada von Anwälten hat die Löschung der zahlreichen weitverbreiteten Publikationen über Schüllers Falschgutachten durchgesetzt, ja anscheinend noch nicht einmal versucht. Bis heute hat sie auch keinen "Beweis" nachgereicht, dass der Verf. ein "Häretiker" ist. Schüller steht mit der gesamten V2-Gruppe nach wie vor als absolut unglaubwürdig in der Öffentlichkeit - trotzdem wurde in all den Monaten und Jahren anscheinend rein gar nichts gegen diese ganzen Publikationen unternommen. Dieses überwältigende Nichtstun ist sogar noch überwältigender, wenn man bedenkt, dass die V2-Gruppe früher u.a. erfolgreich eine Verurteilung des Verf. zu Gefängnis erwirkt hatte. Sein "Verbrechen": Der Verf. hatte an die sofort jedermann als wahr nachprüfbare (s. archive.org) absolut unverfängliche Tatsache erwähnt, dass ihm früher die Domain katholisch.de gehört hatte.
Kurz: Das eigentliche Elend sind nicht die Gutachten, sondern die Richter. Sie versagen sowohl generell bei Urteilsbegründungen als auch speziell bei Bestrafung von Rechtsbeugung durch unzureichende Urteilsbegründungen. Es mag also stimmen, dass sich auch durch ein Gesetz für "Qualifikationsanforderungen für Sachverständige" nichts bessern wird. Aber so ein Gesetz ist sowieso nicht notwendig. Man müsste stattdessen einfach die bereits bestehenden Gesetze anwenden, auch auf Richter und Gutachter.

Video:
Falschgutachten

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