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Schiffsfonds: Rückforderung der Ausschüttungen oft unzulässig

Bild: Schiffsfonds: Rückforderung der Ausschüttungen oft unzulässig
Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um die Fonds zu retten, fordern Emissionshäuser in vielen Fällen von den Anlegern bereits erhaltene Auszahlungen zurück. „Oft genug ist diese Forderung jedoch nicht rechtmäßig. Daher sollten Anleger die Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückzahlen“, sagt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.



Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 12. März 2013 bei zwei Dr. Peters-Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung von Ausschüttungen unzulässig sei. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Rechtsanwalt Staudenmayer: „Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.“

Die Rechtsprechung des BGH hatte durchaus Signalwirkung und lässt sich auf viele weitere Schiffsfonds anwenden. So entschied das Landgericht Hamburg im Januar 2014 bei vier Hansa Treuhand Schiffsfonds ebenfalls, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nicht zulässig sei. Auch hier hatte man sich darauf berufen, dass die Ausschüttungen nur als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden, und nun zurückverlangt werden könnten, da das Gesellschaftskonto kein entsprechendes Guthaben aufweise. Das LG Hamburg wies die Klage auf Rückzahlung jedoch mit der Begründung ab, dass die entsprechenden Passagen im Vertrag nicht eindeutig und für den Anleger unverständlich seien. „Interessant ist auch, dass in der Urteilsbegründung auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wurde. Demnach werden „Ausschüttungen“ mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Das LG Hamburg lehnte sich in seiner Rechtsprechung an die Urteile des BGH an. „Es ist davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung auch auf viele andere Schiffsfonds anwenden lässt. Daher sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden“, erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer.

Mehr Informationen: http://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/kapitalanlegerschutzrecht

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