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Hansa Treuhand HT-Flottenfonds II: Möglichkeiten der Anleger

Bild: Hansa Treuhand HT-Flottenfonds II: Möglichkeiten der Anleger
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Die Beteiligung in den Hansa Treuhand HT-Flottenfonds II verlief für die Anleger zu Beginn vielversprechend. Doch seit dem Einsetzen der Krise der Schifffahrt ist es damit vorbei. Ausschüttungen blieben aus, 2010 musste ein Sanierungskonzept beschlossen werden.



Das Hamburger Emissionshaus hatte den Dachfonds HT-Flottenfonds II im Jahr 2003 emittiert. Der Dachfonds investierte in die fünf Containerschiffe MS HS Humboldt, MS HS Discoverer, MS HS Challenger, MS HS Hansa Nordburg und MS HS Aalesund. Nachdem sich die Anleger in den ersten Jahren ihrer Beteiligung über hohe Ausschüttungen freuen durften, änderte sich dies mit dem Einsetzen der nach wie vor anhaltenden Krise der Schifffahrt. Laut zweitmarkt.de blieben die Ausschüttungen seit 2009 aus. Im Jahr 2010 musste ein Sanierungskonzept beschlossen und zusätzliches Kapital durch die Gesellschafter investiert werden.

„Solche Kapitalerhöhungen und auch die Rückforderung von Ausschüttungen sind ein beliebtes Mittel der Fondsgesellschaften, um den Fonds aus seiner wirtschaftlichen Schieflage zu helfen. Eine Garantie, dass dies am Ende auch gelingt, ist das aber nicht“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Außerdem sei die Rückforderung bereits geleisteter Ausschüttungen auch nicht in jedem Fall rechtmäßig, so der Jurist weiter. Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH im Zusammenhang mit zwei Dr. Peters Schiffsfonds entschieden, dass Ausschüttungen nicht zurückgefordert werden können. Zum gleichen Ergebnis kam jetzt das Landgericht Hamburg in vier Fällen bei Hansa Treuhand Schiffsfonds. Die Richter stellten klar, dass die Möglichkeit der Rückforderung eindeutig und für den Anleger verständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sein müsse.

„Anleger, die sich mit Rückforderung der Ausschüttungen seitens der Fondsgesellschaften konfrontiert sehen, sollten dies nicht einfach hinnehmen, sondern sich rechtlichen Rat holen. Ein Fachanwalt kann prüfen, ob die Ausschüttungen überhaupt zurückgefordert werden dürfen“, so Cäsar-Preller.

Darüber hinaus könne auch geprüft werden, ob die Anleger nicht ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Diese können sich beispielsweise aus Falschberatung ergeben. Cäsar-Preller: „Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch immer die Risikoaufklärung. Die Praxis zeigt jedoch, dass diese gerade bei Schiffsfonds häufig nicht oder nur unzureichend stattgefunden hat. Stattdessen wurden Schiffsfonds als renditestarke und sichere Anlagen beworben. Das Risiko des Totalverlustes aber verschwiegen.“

Darüber hinaus müssen die Anleger auch über sämtliche Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Fondsanteile einstreichen, aufgeklärt werden. Auch dies sieht die Rechtsprechung des BGH zu sog. Kick-Back-Zahlungen vor, da die Rückvergütungen an die Bank großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

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