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Erbrecht-Streichung der Verschonungsregelung

29.09.201411:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nach 1995 und 2006 liegt das Erbschaftsteuergesetz nun zum dritten Mal dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor. Im Wesentlichen geht es um die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsregelungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen. Aktuell bestehen für die Übertragung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften Verschonungsregelungen, die zu einer nahezu oder vollständigen Befreiung von Erbschaft- oder Schenkungssteuerzahlungen für betriebliches Vermögen führen. Aus diesem Grund ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer für Unternehmer ein so wichtiges Thema – immerhin kann diese eine existenzbedrohende Belastung für die Betriebe darstellen. „Sollten die Verschonungsregelungen entfallen oder stark eingeschränkt werden, können existenzbedrohende Steuerwirkungen eintreten. Notwendige Unternehmensnachfolgen können dann nicht mehr durchgeführt werden“, erklärt Ludwig Eisenmann, Steuerberater von Ecovis.



Trotz des Damoklesschwerts, das derzeit über den Betrieben schwebt, ist eine Übertragung von Betriebsvermögen aus rein steuerlichen Gründen niemals anzuraten. „Erst wenn sämtliche anderen Umstände der Unternehmensnachfolge geklärt sind, kann die steuerliche Ausgestaltung der Unternehmensnachfolge angegangen werden“, rät Michael Sabisch, Steuerberater bei Ecovis. „Dies umfasst etwa die Alterssicherung der Betriebsübergeber, die Fortführung des Unternehmens durch geeignete Nachfolger oder auch die Klärung der weiteren erbrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht allerdings unmittelbarer Handlungsbedarf, da nach der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Herbst sicherlich nicht von einer Verbesserung der bisherigen Freistellungsmöglichkeiten auszugehen ist.“ Experten erwarten, dass die bestehenden Verschonungsregelungen zumindest eingeschränkt werden. „Es empfiehlt sich, vor dem Urteilsspruch, genauer gesagt vor einer dadurch ausgelösten gesetzlichen Änderung der bestehenden erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen, die bereits konzipierte Unternehmensnachfolge durchzuziehen, um den drohenden Verschlechterungen entgegenwirken zu können“, so Michael Sabisch weiter.

Gute Vorbereitung ist das A und O
Da zum jetzigen Zeitpunkt niemand den tatsächlichen Ausgang der Verfassungsbeschwerde beurteilen kann, kursieren in der Presse immer wieder Meldungen, die Unternehmer auffordern, vor einer Verkündigung des Urteils tätig zu werden. „Nach unserer Auffassung ist es sehr unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die derzeit bestehende Rechtslage des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechtes für gänzlich verfassungswidrig und das Gesetz daher sofort als nicht mehr anwendbar einstufen dürfte“, prognostiziert Ecovis-Steuerberater Ernst Gossert. „Auch in der Vergangenheit haben die Verfassungsrichter stets auf die Haushaltslage von Bund und Ländern angemessen reagiert und dem Gesetzgeber eine Frist für die aus Sicht des Gerichtes notwendigen Gesetzeskorrekturen gegeben.“

Für den wahrscheinlich drohenden Fall einer durch den Gesetzgeber auf Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts erfolgten Kürzung der Verschonungsregelungen können sich Unternehmer zumindest insoweit vorbereiten, als eine Unternehmensnachfolge – gegebenenfalls auch nur teilweise – unter entsprechenden Widerrufsklauseln durchgeführt wird. Dem System der Erbschaft- und Schenkungsteuer geschuldet besteht hier die Möglichkeit, durch eine entsprechende Steuerklausel in den Verträgen über die Unternehmensnachfolge eine drohende Erbschaftsteuerzahlung durch eine Rückübertragung des Unternehmensvermögens zu vermeiden. Für diesen Fall wird die durch die Schenkung ausgelöste Erbschaftsteuer gestrichen, ein Steuerschaden für den Unternehmer kann daher nicht eintreten. „Mit einer Steuerklausel kann man sich auf jeden Fall, sofern das von den Beteiligten gewünschte (Steuer-)Ergebnis nicht eintritt, vor dem drohenden Verfassungsgerichtsurteil schützen und – bis zu einer endgültigen Erkenntnis der zu erwartenden neuen Rechtslage – dieser Neuregelung beruhigt entgegensehen“, rät Gossert abschließend.

EU-Erbrecht: Handlungsbedarf durch neue Verordnung
Für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung, die wesentliche Veränderungen mit sich bringt: Europaweit wird für das Erbrecht die Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers gelten – nicht wie bisher die Staatsangehörigkeit.

Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben, und ebenfalls alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland – von der Ferienimmobilie bis hin zum Firmengelände. Handlungsbedarf besteht im Einzelfall aber auch bei Auslandsvermögen!

Was ist zu tun?
Diese gravierende Veränderung im Erbrecht bringt bereits heute Handlungsbedarf bei der Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Firmennachfolgen mit sich. Auch wenn die ErbVO erst 2015 volle Wirkung entfaltet, besteht schon heute die Möglichkeit, das eigene Heimatrecht als geltendes Recht für den Erbfall zu wählen. Sind Sie betroffen, dann sprechen Sie uns an!

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