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Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

19.08.201412:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers
Rechtsanwälte Wagner + Gräf
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(openPR) Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Der Kläger war bis zum 30.06.2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215,00 € seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.380,38 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Da der Beklagte weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.


Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 21.01.2014 - 3 AZR 807/11


Unsere Empfehlung:
Ungeachtet des Urteils des BAG sollte dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags nachweisbar die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen der Entgeltumwandlung Ansprüche auf Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung zu erwerben.

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