(openPR) Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) gewinnt als finanzielle Vorsorge fürs Alter immer mehr an Gewicht. Arbeitnehmer können auch ohne Beteiligung des Arbeitgebers die Absicherung nutzen, ab 2002 besteht für sie ein Rechtsanspruch auf eine so genannte Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.
Steuer- und Sozialabgabefreiheit als großer Vorteil: Arbeitnehmer können im Rahmen einer bAV einen Teil ihres Gehalts bis zu einer bestimmten Höhe in eine Altersabsicherung umwandeln. Der Vorteil der Direktversicherung liegt in der Reduzierung des steuerpflichtigen Bruttogehalts. Dadurch wird das Gehalt geschmälert und Steuern werden auf die Auszahlungen erst im Ruhestand fällig. Zu diesem Zeitpunkt hat der Begünstigte in der Regel einen reduzierten Steuersatz. Durch den Abzug vom Bruttogehalt sind die Beiträge des Weiteren sozialabgabenfrei. Der maximale begünstigte Sparbetrag beträgt derzeit 2.784 Euro im Jahr (2013) - entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Bei Verträgen, die nach 2005 abgeschlossen wurden, liegt der steuerlich geförderte Betrag sogar bei maximal 4.584 Euro jährlich, da zusätzlich ein Betrag in Höhe von 1.800 € p.a. steuerfrei in die Altersvorsorge eingezahlt werden kann. Bei Rentenbeginn kann zwischen einer lebenslangen monatlichen Rentenzahlung, einer kompletten Auszahlung des Guthabens oder einer teilweisen Auszahlung mit Restverrentung gewählt werden.
Die bAV und ihr Durchführungswege: Eine Alternative zur gängigsten Form der betrieblichen Altersvorsorge bieten Pensionskassen, die ähnlich wie Direktversicherungen funktionieren. Die höheren Renditechancen, werden mit einer geringeren Garantie "erkauft", denn Pensionsfonds dürfen bis zu 100 Prozent in Aktien investieren. Letztendlich gibt es noch die Entscheidung für betriebliche Unterstützungskassen und Direktzusagen des Arbeitgebers. Ansprüche aus Beiträgen, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung eingezahlt haben, sind sofort ‚unverfallbar’. Von einem Betriebswechsel oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen werden diese nicht berührt. Allerdings erlangt der Bonus vom Arbeitgeber erst unter einigen Bedingungen den Status der Unverfallbarkeit, so muss der Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt sein und die Versorgungszusage seit mindestens fünf Jahren bestehen.
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