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Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung

12.08.201418:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung
Rechtsanwälte Wagner + Gräf
Rechtsanwälte Wagner + Gräf

(openPR) Anspruche auf Entschadigung bei Verstoßen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 15 Abs. 2 mussen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser fur solche Anspruche nicht.

Der Klager bewarb sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen fur Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Klager bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Klager verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschadigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich naher begrundete. Schließlich verklagte der Klager die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschadigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle fur deren Standort Braunschweig ausgeschrieben.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der vom Klager gegen die UPN GmbH gerichtete Entschadigungsanspruch besteht nicht. Die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin. Arbeitgeberin ware bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschadigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden. Der Senat hatte nicht daruber zu entscheiden, ob gegen den Personalvermittler andere Anspruche entstehen konnen. Jedenfalls der Anspruch auf Entschadigung fur immaterielle Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.

Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 23.01.2014 - 8 AZR 118/13

Unsere Empfehlung:
Bei der Geltendmachung von Anspruchen nach § 15 Abs. 2 AGG ist der Arbeitgeber zu ermitteln. Bleibt unklar, wer Arbeitgeber werden soll, kann in Betracht gezogen werden, gegebenenfalls im Wege der Klagehaufung vorzugehen, also mehrere potenziell in Betracht kommende Arbeitgeber klageweise in Anspruch zu nehmen.

Für weitergehende Informationen stehen Ihnen die Rechtsanwälte Wagner + Gräf gerne zur Verfügung.

RA Dieter Gräf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Würzburg

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