(openPR) Eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer erscheint oft nicht gerechtfertigt – dies urteilte der Europäische Gerichtshof bereits im vergangenen Jahr und stellte fest, dass die Nichtberücksichtigung von vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt (EuGH, Entscheidung vom 19.01.2010 - C-555/07) – diese Regelung enthielt § 622 Absatz 2 BGB. Die EU-Richter sahen in der deutschen Regelung eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters.
Nach der Entscheidung des EuGH soll die betreffende Vorschrift des § 622 BGB direkt außer Kraft gesetzt werden ohne weiteres Zutun des deutschen Gesetzgebers.
Nun musste sich auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.01.2011 – 8 Sa 1274/10)
mit der Frage der Altersdiskriminierung befassen und befand darüber, dass nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Im Streit stand eine Regelung eines Arbeitgebers, wonach Arbeitnehmern mit steigendem Alter unabhängig von der Betriebszugehörigkeit steigende Urlaubsansprüche zustehen sollten (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erhält der/die Arbeitnehmer/in 30 Urlaubstage, nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage, nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage und nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage). Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung konnte das LAG nicht feststellen, insbesondere auch kein legitimes Ziel für eine solche Ungleichbehandlung. Es war daher der Maximalurlaubssatz anzuwenden.
Wieder einmal hat sich dadurch gezeigt, dass Verstöße im Bereich der Altersdiskriminierung nicht immer nur die älteren Arbeitnehmer betreffen, sondern gerade auch die jüngeren Beschäftigten.
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