(openPR) Augsburg, 7.11.2006. Die vom Gesetzgeber gewollte Anreizwirkung für Arbeitgeber, betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlungen über Unterstützungskassen zu betreiben, kann zu Haftungsfallen für Arbeitgeber werden.
Wie das Arbeitsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung Az.: 19 Ca 3152/04 entschied, hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, bei Entgeltumwandlung in Versicherungsbeiträge, den Arbeitnehmer darüber aufzuklären, ob und wenn ja wie, Versicherungsbeiträge auf Abschlussprovisionen für den Vermittler der betrieblichen Altersvorsorgevertrages gezahlt werden.
Verprovisionierte Versicherungsverträge („gezillmerte“ Tarife) schränken die Flexibilität des Arbeitnehmers ein. Im Falle eines relativ frühen Arbeitgeberwechsels kann die vom Arbeitgeber gewählte Tarifform dazu führen, dass der vom Arbeitnehmer eingebrachte Prämienanteil nur noch zu einem geringen Teil oder überhaupt nicht mehr zur Auszahlung kommt, wenn die zur Rückdeckung abgeschlossene Versicherung nicht fortgeführt wird. Dasselbe gelte hinsichtlich eines Stornoabschlags, der bei häufigem Arbeitgeberwechsel gleichfalls dazu führe, dass das umgewandelte Entgelt und damit die Versorgungsleistung sowohl bei Vertragskündigung als auch bei Beitragsfreistellung durch den Abschlag wieder reduziert, unter Umständen sogar vollständig aufgebraucht wird.
Im Hinblick auf den dem Arbeitnehmer insoweit möglicherweise entstehenden Schaden, gebietet es die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer jedenfalls im Falle der Entgeltumwandlung vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das Risiko, das mit dem von ihm gewählten Versicherungstarif verbunden ist, zu informieren, damit dieser den möglicherweise entstehenden Schaden kalkulieren und ggf. von einer Entgeltumwandlung Abstand nehmen kann.
Ein Arbeitsgeber, der im Rahmen der Entgeltumwandlung gezillmerte Tarife wählt bzw. einen Stornoabschlag vereinbart und den Arbeitnehmer hierüber nicht aufklärt, verletzt seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer und macht sich deshalb schadensersatzpflichtig in Höhe der dann auftretenden Versorgungslücken.
Andererseits kann der Arbeitgeber seinen Anlagevermittler in die Haftung nehmen, wenn dieser ihn nicht über die Folgen der „Zillmerung“ aufklärte.





