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Schwangere Schwangerschaftsvertretung - Arbeitsvertrag anfechtbar?

18.12.201208:28 UhrVereine & Verbände
Bild: Schwangere Schwangerschaftsvertretung - Arbeitsvertrag anfechtbar?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Schwangere Schwangerschaftsvertretung - Arbeitsvertrag anfechtbar?

Karin wurde als Sekretärin befristet zur Vertretung für ihre schwangere Freundin eingestellt. Einen Monat später informierte Karin ihren Arbeitgeber über das Bestehen der eigenen Schwangerschaft mit dem errechneten Geburtstermin. Ihr Arbeitgeber hat daraufhin den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er warf Karin vor, die ihr vor Vertragsschluss bekannte Schwangerschaft verschwiegen zu haben, um sich die Einstellung zu erschleichen. Karin hätte von sich aus ihre Schwangerschaft angeben müssen, gerade weil sie als Schwangerschaftsvertretung befristet eingestellt werden sollte. Wegen tückischer Verletzung ihrer Aufklärungspflicht wiege die Arglist besonders schwer.



Karin ist ratlos und fragt Rudi um Rat. Sie habe vor Abschluss des Arbeitsvertrages selbst nicht gewusst, dass sie schwanger ist. Ihr Arbeitgeber schließe unbegründet von dem errechneten Geburtstermin auf ihre angebliche Kenntnis des Beginns der Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Außerdem habe sie ihre Arbeitskraft ohne Beeinträchtigungen eingesetzt und alle Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt, als sie die Anfechtungserklärung erhielt. Schließlich bestreitet Karin eine Informationspflicht, und sie wurde auch nicht gefragt, ob sie schwanger sei.

Von Rudi erfuhr Karin, dass sie bei einer Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwangerschaft durchaus berechtigt ist, zu lügen. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem solchen Fall am 06.02.2003 zu Gunsten der Arbeitnehmerin entschieden. Laut BAG führen unzulässige Fragen des Arbeitgebers, wie die nach einer Schwangerschaft, bei bewußter Falschbeantwortung nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, weil diese Frage eine verbotene Diskriminierung gemäß § 611a BGB ist. Darüber hinaus führt eine Schwangerschaft nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses, da die Schwangerschaft vorübergehender Natur ist.
Doch diese und andere ähnliche Entscheidungen deutscher Gerichte betrafen Fälle mit unbefristeten Arbeitsverträgen.

In Karins Fall geht es jedoch um einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag zur Schwangerschaftsvertretung. Karin will daher wissen, wie die Rechtslage in ihrem spezifischen Fall ist.

Rudi fand zu Karins Frage eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) vom 11.Oktober 2012. Es entschied, dass die Arbeitnehmerin bei Vertragsschluss nicht verpflichtet war, das Bestehen einer Schwangerschaft zu offenbaren. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. Daher besteht für schwangere Arbeitnehmerinnen keine Offenbarungspflicht. Mangels entsprechender Aufklärungspflicht kann keine arglistige Täuschung begangen werden.

Eine Offenbarungspflicht über eine Schwangerschaft besteht laut LAG Köln selbst dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll (Az: 6 Sa 641/12).

Das Landesarbeitsgericht stützt seine Entscheidung hierbei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2001, wonach eine Offenbarungspflicht auch dann nicht besteht, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und feststeht, dass die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.

Rudi riet Karin, unverzüglich Klage zu erheben und vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die Anfechtung des Arbeitgebers beendet worden ist, weil sie als Arbeitnehmerin mangels entsprechender Aufklärungspflicht keine arglistige Täuschung begangen hat.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69
www.rudi-ratlos-fragt.de

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