(openPR) Die Situation bei mittelständischen Unternehmen ist folgende, i.d.R. sind mehrere Durchführungswege innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge in Unternehmen anzutreffen, meistens sind es Direktversicherung und Pensionskassen, über die die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer durchgeführt wird.
Jeder dieser Durchführungswege birgt für die Unternehmen unterschiedliche Haftungspotentiale. Dazu kommt, dass i.d.R. Verträge bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften bestehen. Für die Erfüllung der jeweiligen Leistungszusagen aus den Versicherungsverträgen haftet letztlich der Arbeitgeber bei Renteneintritt des Arbeitnehmers.
Nach § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung haben Arbeitnehmer das Recht, von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Daraus ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung auf der einen Seite und gleichermaßen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Betriebsrentengesetz auf der anderen Seite.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist erfüllt, wenn er den Nachweis erbringt, das er seine Arbeitnehmer über die ihm zustehenden staatlichen Vergünstigungen aufgeklärt hat.
Um für die Zukunft Risiken der jeweiligen Unternehmen zu vermeiden und gleichzeitig Rechtssicherheit zu schaffen, ist es dringend zu empfehlen über die Implementierung einer Versorgungsordnung nachzudenken, in der alle haftungsrelevanten Parameter für das Unternehmen geregelt werden. Die Versorgungsordnung ist ausnahmslos für alle Unternehmen von allergrößter Wichtigkeit.
Nach einer umfassenden Analyse ist der erste Schritt die Formulierung der Versorgungsordnung. Fehlt sie, bleiben zwangsläufig Gestaltungsspielräume ungenutzt, ist sie unzureichend oder gar falsch formuliert, können sich Haftungsrisiken für den Arbeitgeber erhöhen, da jeder Arbeitnehmer einen bAV-Anspruch aus dem vom Arbeitgeber aufgesetzten Regelwerk ableiten kann.
Ist die Versorgungsordnung korrekt formuliert, so grenzt sie mögliche Haftungsrisiken aus und der Arbeitgeber in die Lage versetzt Gestaltungsspielräume zu seinen Gunsten bei gleichzeitiger Verbesserung der Altersversorgung aller Mitarbeiter Rechnung zu tragen.
Text: Olaf Cavalcante
www.cdm-vertrieb.de







