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Haftungsfallen für Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge im Überblick

(openPR) Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist für den Arbeitgeber mit zahlreichen haftungsrelevanten Sachverhalten verbunden:

• Der Arbeitgeber haftet für die zugesagten bAV-Leistungen auch dann, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (z.B. Direktversicherung)


• Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der vom ihm zugesagten Leistungen ebenso ein, wenn der externe Versorgungsträger (z.B. Versicherer) insolvent ist (Einstandspflicht)
• Verbindliche Tarifverträge müssen vom Arbeitgeber 1:1 im Unternehmen umgesetzt werden
• Jedem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber sein Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung nicht verweigern
• Die Prüfungen der steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der zugesagten betrieblichen Versorgungsleistungen und der Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs für Prämien/Beiträge müssen vom Arbeitgeber durchgeführt werden
• Die besonderen Voraussetzungen bei der Einrichtung von betrieblichen Versorgungsleistungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer muss der Arbeitgeber berücksichtigen (z.B. personen- und unternehmensbezoge Probezeit, Erdienbarkeit)
• Über mögliche Nachteile und Einschränkungen von Entgeltumwandlung und Betriebsrenten muss der Arbeitgeber hinreichend informieren
• Die gewünschte Finanzierungsform sollte exakt zur gewählten arbeitsrechtlichen Zusage passen
• Regelungen in Versorgungsordnungen (z.B. in Bezug auf Unverfallbarkeitsfristen, Verfahren bei vorzeitigem Ausscheiden oder entgeltlose Dienstzeiten) müssen vollständig und gesetzeskonform sein
• Die Definition des Invalidenbegriffs muss konkret erfasst werden
• Die privatrechtliche Insolvenzsicherung muss wirksam eingerichtet werden
• Bei der Verwendung von gezillmerten bAV-Tarifen muss hierüber aufgeklärt werden
• Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbotes
• Die Anpassungsprüfungspflicht von laufenden Betriebsrenten muss fristgerecht vom Arbeitgeber erfolgen
• Das Nachhaftungsrisiko beim Ausscheiden eines Mitarbeiters bzw. beim Arbeitgeberwechsel muss vom Arbeitgeber beachtet werden
• Die Übernahmepflicht der erdienten Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel (Portabilität) eines neuen Mitarbeiters

Durch die Festlegung von bAV-Rahmenbedingungen über eine Versorgungsordnung, einer Informationsbestätigung (und ggf. auch Verzichtserklärung) durch den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber seine Haftung deutlich reduzieren.

Ein spezialisierter Unternehmensberater bzw. Betriebsrentenberater sollte in jedem Fall zur Haftungsminimierung für den Arbeitgeber hinzugezogen werden.

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