(openPR) Viele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) haben sich über ihre GmbH eine Altersversorgung in Form eine Pensionszusage eingerichtet. Im Falle einer Unternehmensnachfolge bzw. eines Firmenverkaufs möchte der Käufer oft die Verpflichtung der Pensionszusage nicht übernehmen. Daher wollen viele GGF ihre Pensionszusage per Einmalzahlung abfinden.
Findet eine GmbH die Renten-Pensionszusage eines steuerrechtlich bGGF bei der Firmennachfolge durch eine Kapitalzahlung „spontan“ ab, ist regelmäßig von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auszugehen.
Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 11.09.213 klargestellt. Ganz wesentlich für den BFH war, dass es im entschiedenen Fall an der erforderlichen vorherigen klaren und eindeutigen Abmachung über die Kapitalabfindung fehlte.
In Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt kann eine solche Vereinbarung noch nachträglich in die Pensionszusage aufgenommen werden. Dabei ist u.a. darauf zu achten, dass die Höhe des Abfindungsbetrages auf keinen Fall unter dem Barwert der Anwartschaft liegen sollte und die Vereinbarung dem sog. doppelten Fremdvergleich standhält.







