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Umsatzsteuerfalle Organschaft

14.12.200908:38 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Umsatzsteuerfalle Organschaft
Prof. Dr. Thomas Küffner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht, thomas.kueffner@kmlz.de
Prof. Dr. Thomas Küffner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht, thomas.kueffner@kmlz.de

(openPR) Der BFH hat sich erneut mit den Voraussetzungen der organisatorischen und wirt-schaftlichen Eingliederung befasst. Der BFH präzisiert seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr, in der er dem Tatbestandsmerkmal der organisatorischen Eingliederung mehr Gewicht beigemessen hat. Er äußert sich zudem zum Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung.




1. Organisatorische Eingliederung

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn die Or-gangesellschaft organisatorisch, finanziell und wirtschaftlich in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Ferner muss der Organträger umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und es sich bei der Organgesellschaft um eine juristische Person handeln. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, hat dies umsatzsteuerlich zur Folge, dass gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Organgesellschaft nicht selbstständig tätig ist. Dies bedeutet, dass lediglich ein Unternehmen besteht. Umsätze zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger sind sog. nichtsteuerbare Innenumsätze.

Der BFH hat bereits mit seinen Urteilen vom 05.12.2007 (V R 26/06, BStBl. II 2008, S. 451) und vom 14.02.2008 (V R 12/06, BFH/NV 2008, S.1365) zur organisatorischen Eingliederung Stellung genommen. In diesen beiden Urteilen hat der BFH festgestellt, dass das Merkmal der organisatorischen Eingliederung nur dann vorliegt, wenn es dem Mehrheitsgesellschafter möglich ist, eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Tochtergesellschaft zu verhindern. Im Streitfall lag keine Personenidentität in den Vertretungsorganen des Organträgers und der Organgesellschaft vor, da letztere über zwei Geschäftsführer verfügte und beide Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis hatten. Der BFH hat eine organisatorische Eingliederung verneint, da eine abweichende Willensbildung nicht verhindert werden kann. Der BFH gab aber den Hinweis, dass durch eine Geschäftsführerordnung mög-licherweise eine organisatorische Eingliederung hergestellt werden kann.

Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) seine Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederungpräzisiert. Er hat in diesem Verfahren zunächst herausgearbeitet, dass die organisatorische Eingliederung in aller Regel bei Personenidentität der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft besteht (vgl. auch BFH Urt. v. 03.04.2008 - V R 76/05, BStBl. II 2008, S. 905). Sofern keine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen gegeben ist, kann eine organisatorische Eingliederung nach Auffassung des BFH auch gegeben sein, wenn leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind. Begründet wird dies damit, dass der Organträger über seine leitenden Mitarbeiter dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben kann, wie bei einer Personalunion. Der BFH lässt aber offen, ob eine organisatorische Eingliederung auch dann angenommen werden kann, wenn es sich lediglich um „einfache Mitarbeiter“ des Organträgers handelt.

Für die Praxis bedeutet dies Folgendes:

• Eine organisatorische Eingliederung kann grundsätzlich nur durch Personenidentität zwischen den Geschäftsführungsorganen des Organträgers und der Organgesellschaft angenommen werden.

• Sofern in der Organgesellschaft mehrere Geschäftsfüh-rer bestellt sind, ist darauf zu achten, dass der Organträ-ger eine abweichende Willensbildung in der Organge-sellschaft verhindern kann.

• Bei mehreren Geschäftsführern mit Einzelvertretungsbe-fugnis kann die organisatorische Eingliederung nur durch eine Kombination mehrerer Maßnahmen, wie z. B. eine Geschäftsführerordnung, einen Beherrschungsvertrag entsprechend § 291 AktG, dokumentierte Ausübung von Zustimmungsvorbehalten, Einbeziehung der Organgesell-schaft in die Konzernrevision etc., erreicht werden.

• Nach derzeitiger Rechtslage reicht es nicht aus, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Organgesellschaft lediglich um einen Angestellten des Organträgers handelt. Voraussetzung ist vielmehr, dass es sich um einen „leitenden Mitarbeiter“ handelt.

• Neben der Personalunion der Geschäftsführungsorgane reicht nach dem Fachschrifttum auch der Abschluss eines Beherrschungsvertrages aus. Im Einzelfall kommt es auf die Ausgestaltung des Beherrschungsvertrages und die näheren Umstände im Einzelfall an. Dies zeigen die ersten Erfahrungen in der Praxis. So muss u.a. hinzukommen, dass dieser Beherrschungsvertrag auch faktisch gelebt wird.

• Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen der ertrags-steuerlichen Betriebsaufspaltung. Die Annahme einer Be-triebsaufspaltung führt nicht zwangsläufig zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Es sind vielmehr die Voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen.

2. Wirtschaftliche Eingliederung

Der BFH hat im Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) auch zur Frage der wirtschaftlichen Eingliederung Stellung genommen.

Für die wirtschaftliche Eingliederung ist nach ständiger Recht-sprechung des BFH charakteristisch, dass die Organgesell-schaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung bedeutet wirtschaftli-che Eingliederung, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmens im Rahmen des Gesamtunternehmens und zwar im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem wirtschaftlich tätig ist (vgl. Abschn. 21 Abs. 5 UStR 2008). Für die wirtschaftliche Eingliederung sind somit die Art und der Umfang der zwischen den Unternehmensbereichen von Organträger und Organgesellschaften bestehenden Verflechtungen ausschlaggebend.

Im Jahre 1998 hat der BFH die Auffassung vertreten, dass keine wirtschaftliche Eingliederung vorliegt, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaften unwesentliche Bedeutung zukommt. Er hat mit Urteil vom 25.06.1998 (V R 76/97, BFH/NV 1998, S. 1534) festgestellt, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung bestehen muss. Die Tätigkeiten des Organträgers und der Organgesellschaft müssten aufeinander abgestimmt sein, sich fördern und ergänzen. Daran fehle es, wenn der Organträger lediglich Verwaltungsaufgaben, wie z. B. Buchführung und laufende Personalverwaltung übernehme. Hieraus ergäben sich keine besonderen Einwirkungsmöglichkeiten. Die Finanzverwaltung hatte dieses Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) diese Rechtsprechung bestätigt. Zwar lässt es der BFH ausreichen, dass diese wirtschaftliche Eingliederung nur darin besteht, dass die Untergesellschaft die Tätigkeit der Obergesellschaft fördert. Nicht ausreichend ist aber, wenn die fördernde Tätigkeit nicht von einem gewissen wirtschaftlichen Gewicht und daher nur von geringer Bedeutung ist.

Der BFH hat festgestellt, dass die im Streitfall entgeltlich er-brachten Leistungen in den Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Steuerberatung sowie durch die Gestellung von Personal im Verhältnis zu dem von dem Organträger erbrachten Leistungen kein wirtschaftliches Gewicht darstellen und daher eine wirtschaftliche Eingliederung nicht begründen können.

Für die Praxis bedeutet dies Folgendes:

• Der BFH hat mit der neuen Rechtsprechung deutlich ge-macht, dass er dem Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ein eigenes Gewicht zukommen lässt.

• Allein die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für den Organträger rechtfertigt nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung, wenn diese im Verhältnis zur Tätigkeit des Organträgers von untergeordneter Bedeutung ist.

• Bislang hat die Finanzverwaltung dem Merkmal der wirt-schaftlichen Eingliederung keine größere Bedeutung zu-gemessen. Dies kann sich nunmehr aufgrund der neuen Rechtsprechung ändern.

• Solange die Finanzverwaltung nicht mit einem BMF-Schreiben über die Anwendung dieses BFH-Urteils Klarheit schafft, empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft.

3. Organschaft im Außenverhältnis

Der BFH hat sich mit Urteil vom 29.10.2008 (XI R 74/07, UR 2009 S. 47) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Organschaft auch im Außenverhältnis wirkt.

Im Streitfall verkaufte der Organträger ein Grundstück und die Organgesellschaft verpflichtete sich, das Wohnungseigentum schlüsselfertig zu erstellen. Dies wurde in einer notariellen Urkunde festgehalten.

Der BFH musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei beiden Leistungen um eine einheitliche Leistung und damit um eine steuerfreie Leistung gem. § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG handelt. Aufgrund der Organschaft könnten dann auch die Bauleistungen als steuerfrei behandelt werden.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass auf die Sicht des Durch-schnittsverbrauchers abzustellen ist. Er hat festgestellt, dass es sich bei dem Organkreis um einen Unternehmer handelt. Da die Umsätze der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen sind, ist es möglich, eine einheitliche Leistung auch für mehrere Leistungen von Organgesellschaften bzw. dem Organträger anzunehmen. Der BFH bestätigt damit, dass sich die Organschaft nicht nur auf das Innenverhältnis beschränkt, sondern auch im Außenverhältnis wirkt.

Für die Praxis hat dies zur Folge, dass Leistungen zwischen verschiedenen Unternehmensteilen eines Organkreises unter Umständen zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst werden.

Dies kann nicht nur für die Frage der Steuerbefreiung relevant sein, sondern auch Einfluss auf die Ortsbestimmung haben. So könnte z. B. eine reine Warenlieferung mit einer Installationsleistung, die von unterschiedlichen Gesellschaften erbracht werden, durch die Organschaft zu einer Werklieferung zusammengefasst werden.

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