(openPR) EuGH versagt Steuerbefreiung bei tatsächlich stattgefundener, innergemeinschaftlicher Lieferung.
Der EuGH hat heute über das Vorlageverfahren des BGH in der Rechtssache C-285/09 entschieden. Dabei ging es um die Versagung der Steuerbefreiung gem. § 6a Abs. 1 UStG bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Der EuGH entschied, dass unter Umständen, bei denen eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferant jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem die Hinterziehung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen, der Ausgangsmitgliedstaat die Mehrwertsteuerbefreiung versagen kann.
Hervorzuheben ist dabei, dass der EuGH seine Entscheidung ebenfalls damit begründet, dass die Verweigerung der Steuerbefreiung als Sanktionsmittel anerkannt ist, obwohl objektiv alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind.
Prof. Dr. Thomas Küffner, Partner der auf Umsatzsteuer spezialisierten Kanzlei küffner maunz langer zugmaier in München erklärt hierzu Folgendes: „Es handelt sich bei dieser Entscheidung um eine reine Einzelfallentscheidung des EuGH. Sie ist dabei insbesondere im Lichte der Teleos-Entscheidung des EuGHs aus dem Jahre 2007 zu sehen. Nur dann, wenn eindeutig nachweisbar feststeht, dass der Lieferant wissentlich strafbar gehandelt hat – nur dann darf dem Lieferanten die Steuerbefreiung versagt werden. Es bleibt also dabei – das Risiko der Steuerbefreiung darf mit dieser Entscheidung nicht alleine dem Unternehmer aufgebürdet werden, vielmehr hat auch die Finanzbehörde einen Teil des Risikos zu tragen. Auch wenn dies eine Einzelfallentscheidung ist, sie zeigt doch sehr deutlich, dass der Gesetzgeber endlich gefordert ist. Die ursprüngliche Idee, mit der Schaffung des europäischen Binnenmarkts den Warenverkehr zu erleichtern, hat sich zwischenzeitlich ins Gegenteil verkehrt. Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ist es heute risikoreicher, eine Ware an einen Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat zu verkaufen als die Ware nach China zu exportieren.“
Praxisrelevante Entscheidung
Diese Entscheidung hat vor allem aber auch eine wesentliche, praxisrelevante Bedeutung, da eine Vielzahl von Verfahren vor deutschen Straf- und Finanzgerichten anhängig ist, in denen gerade den Unternehmen aufgrund (angeblicher) Kenntnis der Steuerhinterziehung im EU-Ausland, die Steuerbefreiung versagt wurde. Besondere Bedeutung kommt dem Verfahren aber auch zu, weil offensichtlich zwischen dem BFH und dem BGH ein grundlegend anderes Verständnis zur Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift für innergemeinschaftliche Lieferungen besteht. Der BGH hat hier bereits einige Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen von unterinstanzlichen Gerichten bestätigt. Der BFH hingegen hätte wohl die Steuerbefreiung in einigen dieser Fälle gewährt. Mangels Steuerschuld konnte es daher eigentlich auch nicht zu einer Steuerhinterziehung kommen.
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