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Mini-Stundung statt Bazooka

30.03.202010:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Wiesbaden, den 30.03.2020: Um den beispiellosen wirtschaftlichen Auswirkungen der gerade begonnenen Corona-Pandemie entgegenzutreten, hatte Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 13.03.2020 das Bild von der „Bazooka“ bemüht, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Bundesregierung nun die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen wolle, um Unternehmen und Steuerpflichtigen in dieser Situation finanziell beizustehen. Die sonst nur unter strengen Voraussetzungen gewährten Steuerstundungen (§222 AO) sollten dazugehören und unbürokratisch und zinslos gewährt werden. „Die ersten Reaktionen der Finanzämter sind dagegen ernüchternd“, sagt Dr. Martin Hackenberg, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Wiesbaden. „Immer noch werden Nachweise angefordert, mit denen Steuerpflichtige belegen sollen, ob sie wirklich von „Corona“ betroffen ist. Und wo gestundet wird, da wird oft nur eine Ratenzahlung für die nächsten sechs Monate gewährt – wissend, dass es genau die nächsten sechs Monate sein werden, in denen Unternehmen und Steuerpflichtige die nicht absehbaren Folgen von „Corona“ auffangen müssen.“ Die Finanzämter reagieren zögerlich und geben den Steuerpflichtigen derzeit nur Mini-Stundungen statt „Bazooka“.



Den Grund dafür sieht der Steueranwalt ist nicht nur in dem erwartbaren Misstrauen, mit dem sich die Finanzverwaltung offenbar dazu berufen sieht, die großzügigen Zusagen der politischen Leitung gegenüber den Steuerpflichtigen zu „ordnen“ oder zu „kanalisieren“. „Den Grund für diese Mini-Stundungen dürfte das Bundesfinanzministerium selbst mit seinem Schreiben vom 19.03.2020 gelegt haben“, so Dr. Martin Hackenberg. Das Schreiben soll den Finanzämtern Anweisungen zum Umgang mit Stundungsanträgen geben. Diese Anweisungen fallen aber viel zu vage aus: Das Schreiben differenziert danach, ob ein Steuerpflichtiger „unmittelbar und nicht unerheblich“ von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist oder nicht. Wann genau ein Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, lässt das Schreiben aber unbeantwortet und überlässt die Entscheidung schlicht den Finanzämtern. Hier ist Steuerstreit in jedem Einzelfall praktisch vorprogrammiert. Auch wer tatsächlich „unmittelbar und nicht unerheblich“ betroffen ist, erhält mit dem Schreiben nur wenig konkrete Unterstützung: Solche Steuerpflichtige „können“ bis zum 31.12.2020 „unter Darlegung ihrer Verhältnisse“ Anträge auf Stundung sowie auf Anpassung von Steuervorauszahlungen stellen. Dies ist steuerrechtlich eine Binsenweisheit, da eine Antragstellung gemäß § 222 AO ohnehin jedermann offensteht, auch ohne „Corona-Virus“. Wichtig wäre eine klare Vorgabe gewesen, wie mit den Anträgen umzugehen ist, dass zu stunden ist und für welchen Zeitraum die Stundung jedenfalls erfolgen soll. Hier beschränkt sich das Schreiben des Bundesfinanzministeriums aber auf „Empfehlungen“: Es „sollen“ bei der Nachprüfung der Anträge keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die Anträge „sollen“ nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden aufgrund des Corona-Virus wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Insgesamt werden in dem Schreiben nur Selbstverständlichkeiten aufgelistet, da gegenwärtig kaum ein unternehmerisch tätiger Steuerpflichtiger beziffern kann, wie schwerwiegend sich die Corona-Pandemie in seinen Umsätzen in der nächsten Zukunft auswirken wird. Der Sinn der von Bundesfinanzminister Scholz in Aussicht gestellten Stundung, nämlich dem Steuerpflichtigen den Puffer zu geben, um sich wirksam gegen die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen der nächsten Wochen und Monate zu wappnen, mit denen immerhin die Bundesregierung selbst rechnet, wenn Bundeskanzlerin Merkel von „der größten Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg“ spricht, wird damit klar verfehlt.
„Hier hätten sich die Steuerpflichtigen eindeutige und klar messbare Vorgaben an die Finanzämter gewünscht“, meint Dr. Martin Hackenberg. Dass es solcher Vorgaben bedarf, zeigt die bisher nur misstrauisch-zögerliche Behandlung der Stundungsanträge durch die Finanzämter. Erst die kommenden Wochen werden zeigen, ob sich die Folgen der Pandemie so verschärfen, dass die Finanzverwaltung hier nachbessern muss, oder ob die Steuerpflichtigen darauf verwiesen werden, abgelehnte Stundungsanträge durch Einspruch und Klage gerichtlich durchsetzen zu müssen.

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