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Steuerberatertipp: Erstattungszinsen auf Einkommensteuer nicht steuerpflichtig

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KLÄSCHEN & PFEIFFER Steuerberater Rechtsanwalt Partnerschaft
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(openPR) Der Bundesfinanzhof (im Folgenden „BFH“) hat in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 (Az. VIII R 33/07) entschieden, dass die vom Finanzamt gezahlten Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, weil diese im umgekehrten Fall gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechungspraxis.

Zinsen auf die Erstattung von Steuern (Erstattungszinsen) zählten bisher stets zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der BFH führte dazu in seiner bisherigen Rechtsprechungspraxis aus, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung überlasse und dafür als Gegenleistung Erstattungszinsen erhalte. An dem Grundsatz dieser bisherigen Rechtsprechung hält der BFH zwar fest. In seinem neuen Urteil vom 15. Juni 2010 ändert der BFH jedoch dahin gehend seine Rechtsprechung, dass der alte Grundsatz der Steuerpflicht der Erstattungszinsen nicht mehr gilt, wenn die Erstattungszinsen auf Steuern entfallen, die - wie im Streitfall die Einkommensteuer – gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.

Es wird empfohlen, gegen Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen, bei denen die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bei allen anderen Steuerbescheiden sollte eine andere Möglichkeit auf Änderung des Steuerbescheides geprüft werden.

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