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Günstigerprüfung jetzt auch bei der Abgeltungsteuer

Bild: Günstigerprüfung jetzt auch bei der Abgeltungsteuer
Das Portal zur Abgeltungsteuer
Das Portal zur Abgeltungsteuer

(openPR) Private Kapitaleinkünfte unterliegen im Regelfall ab 2009 der Abgeltungsteuer. Da in Einzelfällen die 25%ige Abgeltungsteuer höher ausfallen kann als die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach § 32a EStG (Regeltarif), hat der Gesetzgeber mit der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG eine Möglichkeit geschaffen, die privaten Kapitaleinkünfte auf Antrag mit dem niedrigeren individuellen Einkommensteuertarif zu besteuern. Fraglich ist, inwieweit die Günstigerprüfung bereits bei Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlung Anwendung findet.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun auf die schriftliche Frage einer Bundestagsabgeordneten klargestellt, dass in Abstimmung mit allen Bundesländern die Günstigerprüfung prinzipiell bei Ermittlung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zu berücksichtigen ist. Somit kann es im Einzelfall zu einer Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung kommen.
Gleichzeitig weist das BMF aber daraufhin, dass die Berücksichtigung der Günstigerprüfung bei der Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlung teilweise erst von Hand durch die Sachbearbeiter erfolgen kann, da eine programmtechnische Umsetzung nicht sichergestellt ist. Wörtlich heißt es: "Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in der Sitzung KSt 11/10 vom 21. bis 23. April 2010 beschlossen, dass die Kapitaleinkünfte einschließlich der anzuwendenden Kapitalertragsteuer im Vorauszahlungs-Festsetzungsverfahren anzusetzen sind, sofern die Kapitalerträge aufgrund der Günstigerprüfung in die vorangegangenen Veranlagung einbezogen wurden oder in die zukünftige Veranlagung einzubeziehen sind.
Die programmtechnische Anpassung der Einkommensteuer-Festsetzungsprogramme bleibt den Ländern in eigener Zuständigkeit entsprechend ihrer jeweiligen automationstechnischen Möglichkeiten überlassen. Gegebenenfalls sind die Einkommensteuer-Vorauszahlungen im personellen Verfahren anzupassen."
Deshalb ist dringend anzuraten, in diesen Fällen die Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen eigenständig auf Richtigkeit zu überprüfen.

© Thomas M.R. Disqué
07.09.2010
www.abgeltungsteuer.de

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