Verluste bei der Abgeltungsteuer: Den 15. Dezember beachten
(openPR) Trotz Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gilt es für den Kapitalanleger weiterhin, wachsam zu bleiben. Ohne Zutun des Anlegers werden am Jahresende Verluste aus privatem Aktienhandel durch die Bank festgestellt und in das neue Jahr übertragen. Es findet keine automatische Verrechnung zwischen verlust- und gewinnbringenden Depots statt; jedes Depot wird zunächst für sich allein besteuert.
Mit Hilfe der Einkommensteuererklärung kann aber eine Erstattung von Abgeltungsteuer erreicht werden, indem sich der Anleger einen nicht ausgeglichenen Verlust vom Kreditinstitut gesondert bescheinigen lässt.
Für die Feststellung dieser Verluste gilt allerdings eine besondere Frist: Die Bescheinigung muss bei der Bank - spätestens - bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt werden! Der Antrag kann zudem nicht widerrufen werden.
Dieses Minus kann sodann den Gewinnen aus Aktienverkäufen gegenübergestellt werden. Damit können Anleger schneller ihre Verluste in bare Münze umwandeln. Dies gilt erst Recht unter dem Aspekt, dass negative Einkünfte aus diesen Spekulationsgeschäften ansonsten gar nicht mit anderen Einkunftsarten - wie aus sonstigen Kapitaleinkünften, Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb - verrechenbar sind.
Demgegenüber müssen Anleger mit lediglich einem Depot nichts veranlassen. Innerhalb eines Depots werden die Gewinne mit den Verlusten im laufenden Jahr ohne weiteres Zutun verrechnet.
Unabhängig von diesen Erwägungen zu den Aktiengeschäften sollten alle Kapitalanleger überprüfen, ob sie den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro im Jahr bei den Kapitaleinkünften genutzt haben. Steuerpflichtige mit insgesamt niedrigen Einkünften wird im Übrigen von den Steuerberaterverbänden angeraten, eine Günstigerprüfung durchzuführen. Sofern nämlich der individuelle „normale“ Steuersatz aller Einkünfte niedriger ist als die 25 Prozent bei der Abgeltungsteuer, werden auch die Kapitaleinkünfte entsprechend günstiger besteuert.
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