(openPR) In turbulenten Börsenzeiten kommt den Verlusten eine besondere steuerliche Bedeutung zu. Denn mit Hilfe der Verlustverrechnung können steuerpflichtige Gewinne gemindert oder vielleicht sogar ganz vermieden werden.
Gerade im Hinblick auf die nahende Abgeltungsteuer kann es sich lohnen, jetzt zu handeln. Bis zum 31.12.2008 unterschied die Einkommensteuer zwischen steuerpflichtigen Kapitalerträgen und - außerhalb der Spekulationsfristen - nicht steuerbaren Vermögensmehrungen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 geht ein Systemwechsel einher. Zukünftig unterliegen bei abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalanlagen auch Wertzuwächse der Abgeltungsteuer und zwar unabhängig von der Haltedauer. Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen können ab 2009 weder im Jahr ihrer Entstehung noch in späteren Jahren mit anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietungseinkünften) ausgeglichen werden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können zukünftig nur noch mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.
Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Aktienveräußerungsverluste damit quasi eingezäunt. Die gute Nachricht: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, bei denen der Erwerb des Wertpapiers vor dem 01.01.2009 stattfand (sog. "Altverluste") können für 5 Jahre sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Erträgen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Pfiffige Anleger, die über bisher nicht verrechenbare Altverluste verfügen, erwägen jetzt die Anschaffung solcher Wertpapiere, die Wertzuwächse ab 2009 versprechen. Zu bevorzugen sind abgezinste Wertpapiere, deren Veräußerung bzw. Einlösung zu kumulierten Zinszahlungen führen, z.B. Zerobonds. Im Jahr 2008 angeschaffte und ab 2009 veräußerte Zerobonds erzielen Wertzuwächse, die mit Altverlusten verrechnet werden können.
Da die Verrechnungsmöglichkeit bis zum Jahr 2013 begrenzt ist, empfiehlt es sich, mit dem Ansammeln der Wertzuwächse bald zu beginnen. Weitsichtige Anleger, die ihr Portfolio für die Zukunft optimieren wollen, unterziehen ihr Depot vor Jahresende einem Check und fahnden nach Wertpapieren, die im Kurs gesunken sind und bei denen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dabei kommen nicht nur Aktien, sondern auch Anleihen, Fondsanteile, Zertifikate und andere Finanzprodukte auf den Prüfstand. Die Durchforstung des eigenen Depots nach Verlustbringern hat neben der Steuerersparnis noch einen zusätzlichen positiven Effekt: Der Anleger macht quasi eine Bestandsaufnahme seines Depots und kann sich bei jeder einzelnen Anlage vergewissern, ob er dieses Wertpapier in die neue Epoche der Abgeltungsteuer mitnehmen möchte. Von Ladenhütern wird sich getrennt. Realisierte Spekulationsverluste, die innerhalb der letzten 12 Monate eintraten, werden mit Gewinnen oder Erträgen anderer Kapitalanlagen verrechnet.
Zu beachten ist aber, dass Verluste aus privaten Aktiengeschäften aufgrund des geltenden Halbeinkünfteverfahrens nur zu 50 % berücksichtigt werden. Gelangt der Anleger nach seinem Depot-Check zur Auffassung, dass trotz aktueller Verluste dem Wertpapier langfristige Perspektiven zukommen und er darauf nicht verzichten möchte, so kann ein Verkauf trotzdem vorteilhaft sein. Denn nach vollzogener Veräußerung ist der Anleger nicht daran gehindert, Aktien der gleichen Gesellschaft wieder neu zu erwerben. Dem Vorwurf des "Gestaltungsmissbrauchs" kann durch eine plausible Begründung (z.B. positive Unternehmensnachrichten nach Verkauf der alten Aktien) und einer ausreichend bemessenen Frist zwischen dem Verkauf der alten und dem Kauf der neuen Aktien begegnet werden.
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