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Bei der Abgeltungsteuer zum Jahresende handeln

23.11.201117:04 UhrVereine & Verbände

(openPR) Auch mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gilt es für den Anleger weiterhin, wachsam zu bleiben. Dies besonders in Fällen, in denen zwei oder mehr Depots mit unterschiedlichem Erfolg geführt werden. Befindet sich ein Depot im Minus, findet keine automatische Verrechnung mit gewinnbringenden Depots statt. Dies funktioniert im Rahmen der Einkommensteuererklärung nur, wenn sich der Anleger den Verlust eines Kontos seitens der Bank bescheinigen lässt.

Dieser Antrag auf Verlustfeststellung kann nur bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres unwiderruflich beim betreffenden Kreditinstitut gestellt werden! Demgegenüber müssen Anleger mit lediglich einem Depot nichts veranlassen. Innerhalb dessen werden die Gewinne mit den Verlusten im laufenden Jahr automatisch verrechnet.

An eine Steuererklärung sollten auch die Kapitalanleger denken, die mit ihren Kapitaleinkünften, wie aus Dividenden und Zinsen, den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro im Jahr nicht überschritten haben. „Hier schlummern noch viele Guthaben bei den Steuerpflichtigen, die oftmals nicht geltend gemacht werden“, vermutet der Präsident des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln, Harald Elster.

Geringverdienern wird von den Steuerberaterverbänden angeraten, eine Günstigerprüfung im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung durchzuführen zulassen. Sofern nämlich der persönliche Steuersatz niedriger als 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag bei der Abgeltungsteuer ist, werden auch die Kapitaleinkünfte diesem günstigeren Satz unterworfen. Die zuvor zuviel einbehaltene Steuer wird dann erstattet.

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