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Stückzinsen bis Jahresende als Steuersparmodell nutzen

(openPR) Die Abgeltungsteuer beschert Steuerpflichtigen, die in der Nähe des Spitzensteuersatzes angekommen sind, ein Steuersparmodell. „Wer bis zum Jahresende noch festverzinsliche Wertpapiere kauft, in denen erhebliche Stückzinsen enthalten sind, kann eine Steuerersparnis von bis zu 17 Prozent erreichen“, betont Hans.-D. Sonntag, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Gesellschafter der S & R WP Partner GmbH in Dortmund.

Möglich wird dies durch die Verrechnung der Zinsen, die bei festverzinslichen Wertpapieren zu einem bestimmten Termin fällig werden. Der Käufer bekommt den vollen Zins für ein Jahr zum Fälligkeitstag. Dem Verkäufer vergütet er daher die bei diesem bis zum Verkaufszeitpunkt angefallenen Zinsen in Form der sogenannten Stückzinsen. „Für den Erwerber werden die Zinsen in 2009 fällig und ausgezahlt“, erläutert Sonntag, „er versteuert sie somit nur mit dem im Rahmen der Abgeltungsteuer geltenden Steuersatz von 25 Prozent.“ Die gezahlten Stückzinsen sind als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr 2008 zu berücksichtigen. Das Ergebnis: Für 2008 mindern sich die Kapitaleinkünfte, die z.B. mit 42 Prozent Spitzensteuersatz zu versteuern sind, um den Betrag der gezahlten Stückzinsen, und im Jahr 2009 wird die gesamte Zinszahlung mit nur 25 Prozent versteuert. Das macht beim Spitzensteuersatz eine Differenz von 17 Prozentpunkten bei der Einkommensteuer aus, die natürlich auch auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer durchschlägt.

„Der Kauf der festverzinslichen Wertpapiere sollte aus Gründen der steuerlichen Anerkennung nicht fremdfinanziert sein“, hebt Sonntag hervor, dessen Kanzlei Mitglied in der Geneva Group International ist, einem der führenden weltweit aktiven Beratungs-Netzwerke, „und der Erwerb der Papiere muss noch im Jahr 2008 umgesetzt werden.“ Sein Tipp: Je früher der Zinstermin für die festverzinslichen Wertpapiere im Jahr 2009 liegt, desto höher ist der Anteil der Stückzinsen und damit letztlich auch der Steuervorteil für den Erwerber.

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