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Kryptowerte: Reform der Besteuerung geplant

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 19. Oktober 2026. Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf zur Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen vorgelegt. Vorgesehen ist ein Systemwechsel, der insbesondere für neu angeschaffte oder zugegangene Tauschkryptowerte ab 2027 erhebliche steuerliche Folgen haben könnte.

Der Entwurf wurde den Verbänden am 30. September 2026 übermittelt und befindet sich nach den vorliegenden Informationen weiter in der Ressortabstimmung. Eine ursprünglich vorgesehene Kabinettsbefassung am 14. Oktober 2026 führte nach dem bekannten Stand nicht zu einem Beschluss. Damit bleibt offen, in welcher Fassung die geplanten Änderungen in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Geplanter Wechsel zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Nach der bisherigen Rechtslage werden bestimmte Kryptowerte mangels spezieller Regelungen regelmäßig den sonstigen Einkünften zugeordnet. Maßgeblich ist dabei insbesondere § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu privaten Veräußerungsgeschäften mit sonstigen Wirtschaftsgütern. Gewinne aus der Veräußerung bleiben danach grundsätzlich außer Ansatz, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt.

Der Referentenentwurf sieht für bestimmte Kryptowerte eine andere steuerliche Einordnung vor. Erfasst werden sollen sogenannte Tauschkryptowerte, also Kryptowerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Als Beispiele nennt der Entwurf insbesondere Bitcoin und Ether, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht alle digitalen Vermögenswerte sollen unter die geplante Neuregelung fallen. Ausgenommen bleiben nach dem Entwurf insbesondere:

  • E-Geld-Token,
  • Non-Fungible-Token,
  • Security-Token.

Für diese Kategorien sollen weiterhin die jeweils einschlägigen steuerlichen Regeln gelten. Die Reform zielt damit nicht auf sämtliche Tokenformen, sondern auf eine abgegrenzte Gruppe digitaler Vermögenswerte, deren Wert nach der Entwurfsbegründung auf Akzeptanz und Nutzung als Tauschmittel beruht.

Abgeltungsteuer, Haltefrist und Altbestände

Künftig sollen laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus den erfassten Tauschkryptowerten den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zugeordnet werden. Zu den laufenden Erträgen nennt der Entwurf unter anderem Erträge aus Lending und passivem Staking. Für nach dem 31. Dezember 2026 angeschaffte oder zugegangene Tauschkryptowerte würde die bisher zentrale einjährige Haltefrist damit ihre Bedeutung verlieren.

Die Besteuerung soll nach der Systematik der Kapitaleinkünfte erfolgen. Vorgesehen ist eine Belastung mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, insgesamt also 26,375 Prozent. Anwendbar sein sollen nach dem Entwurf auch bekannte Regelungen wie der Sparer-Pauschbetrag, die Verlustverrechnung mit anderen Kapitalerträgen und die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.

Für Altbestände ist eine Abgrenzung vorgesehen. Tauschkryptowerte, die vor dem 1. Januar 2027 angeschafft wurden oder zugegangen sind, sollen nach dem Entwurf nicht in die neue Systematik einbezogen werden. Für sie sollen die §§ 22 und 23 EStG einschließlich der einjährigen Haltefrist unverändert fortgelten.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die vorgesehene Trennung zwischen Altbeständen und neu erworbenen Tauschkryptowerten erhebliche Bedeutung für die steuerliche Planung haben. Entscheidend wird sein, wie der Gesetzgeber die Abgrenzung, den Nachweis von Anschaffungskosten und den späteren Steuerabzug im weiteren Verfahren konkret ausgestaltet.“

Kapitalertragsteuerabzug ab 2028 vorgesehen

Ab dem 1. Januar 2028 soll zusätzlich ein automatischer Kapitalertragsteuerabzug eingeführt werden. Abzugsverpflichtet wären nach dem Entwurf inländische Kryptowerte-Dienstleister und Betreiber im Sinne des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes. Erfasst werden sollen auch inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten ausländischer Dienstleister.

Besondere Fragen stellen sich, wenn einer Handelsplattform die Anschaffungskosten nicht bekannt sind. In solchen Fällen soll der Steuerabzug grundsätzlich auf Angaben des Steuerpflichtigen beruhen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kann sich der Abzugsverpflichtete nicht auf diese Angaben stützen, soll nach dem Entwurf von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 ausgegangen werden; der Steuerabzug soll dann auf 50 Prozent der Veräußerungseinnahmen bemessen werden.

Für Betroffene kann die Reform den Dokumentationsbedarf deutlich erhöhen. Relevant sind insbesondere Anschaffungszeitpunkte, Zugänge, Tauschvorgänge, unentgeltlich erhaltene Werte sowie Nachweise zu Anschaffungskosten. Unternehmen und Investoren sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens eng verfolgen und bestehende Krypto-Bestände sowie Transaktionsdaten sorgfältig prüfen lassen, bevor steuerlich bedeutsame Entscheidungen getroffen werden.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/referentenentwurf-zur-besteuerung-von-kryptowerten/

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